Abrechnungszeitraum

Auch: Abrechnungsperiode · Abrechnungsjahr

Der Abrechnungszeitraum ist der zeitliche Rahmen, für den die jährliche Betriebskostenabrechnung erstellt wird. Er darf gesetzlich maximal zwölf Monate betragen, muss aber nicht zwingend dem Kalenderjahr entsprechen.

Ausführliche Erklärung

Für Makler und Verwalter ist der Abrechnungszeitraum eine wichtige Stellschraube in der Objektbewirtschaftung:

  • Höchstdauer: § 556 Abs. 2 BGB begrenzt den Abrechnungszeitraum auf zwölf Monate. Eine längere Abrechnungsperiode ist unwirksam mit der Folge, dass mangels wirksamer Abrechnung keine Nachzahlung verlangt werden kann.
  • Kein Kalenderjahrzwang: In der Praxis wird meist das Kalenderjahr (01.01.–31.12.) gewählt, zulässig ist aber auch ein abweichendes Wirtschaftsjahr (z. B. 01.07.–30.06.), sofern dies im Mietvertrag vereinbart oder üblich ist. Ein Wechsel des Zeitraums während laufender Mietverhältnisse muss sorgfältig dokumentiert werden, um Doppel- oder Lückenabrechnungen zu vermeiden.
  • Erster/letzter Zeitraum beim Mieterwechsel: Zieht ein Mieter unterjährig ein oder aus, wird i. d. R. anteilig (pro rata temporis) abgerechnet; der Abrechnungszeitraum selbst bleibt aber der satzungsgemäße Jahreszeitraum des Objekts.
  • Abgrenzung zur Abrechnungsfrist: Der Abrechnungszeitraum beschreibt den Zeitraum, über den abgerechnet wird; die Abrechnungsfrist beschreibt die Frist, innerhalb derer die Abrechnung dem Mieter zugehen muss (12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums).
  • Heizkosten: Nach § 6 HeizkostenV muss der Abrechnungszeitraum für Heiz- und Warmwasserkosten ebenfalls maximal zwölf Monate betragen und sollte mit dem allgemeinen Betriebskostenzeitraum übereinstimmen, um Doppelaufwand zu vermeiden.

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter rechnet die Betriebskosten für sein Mehrfamilienhaus stets vom 01.01. bis 31.12. eines Jahres ab. Zieht ein Mieter zum 01.07. ein, erhält er nach Ablauf des Jahres eine anteilige Abrechnung für sechs Monate innerhalb des regulären Abrechnungszeitraums.

Rechtsgrundlage

  • § 556 Abs. 2 BGB – Vereinbarung und Höchstdauer des Abrechnungszeitraums (max. 12 Monate).
  • § 6 HeizkostenV – Abrechnungszeitraum für Heizkosten und Warmwasser.

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