Allgefahrendeckung
Auch: All-Risk-Deckung · All-Risk-Versicherung · Allgefahrenversicherung
Bei der Allgefahrendeckung sind alle Schadenursachen versichert, die nicht ausdrücklich vom Versicherungsschutz ausgenommen sind. Das kehrt das Prinzip der klassischen Versicherung um: Statt einer Liste versicherter Gefahren gibt es nur eine Liste der Ausschlüsse.
Ausführliche Erklärung
Für die Immobilienbranche ist die Allgefahrendeckung vor allem bei Bauleistungs- und Bauwesenversicherungen sowie bei hochwertigen Wohngebäudeversicherungen relevant:
- Beweislastumkehr zugunsten des Versicherungsnehmers: Bei der Allgefahrendeckung muss der Versicherungsnehmer im Schadenfall nur nachweisen, dass ein Schaden eingetreten ist. Der Versicherer muss beweisen, dass ein Ausschlusstatbestand vorliegt, wenn er die Leistung verweigern will. Bei der klassischen Deckung benannter Gefahren ist es umgekehrt: Der Versicherungsnehmer muss beweisen, dass die Schadenursache eine der ausdrücklich versicherten Gefahren war.
- Typische Ausschlüsse trotz Allgefahrendeckung sind vorsätzliche Herbeiführung, normale Abnutzung/Verschleiß, Konstruktions- oder Ausführungsfehler (je nach Vertrag teils eingeschlossen), Krieg, innere Unruhen, Kernenergie sowie bestimmte Elementarrisiken, wenn sie nicht gesondert eingeschlossen sind.
- Anwendungsfelder: Bauleistungsversicherungen (Bauwesenversicherung) werden praktisch immer als Allgefahrenversicherung angeboten, weil während der Bauzeit eine Vielzahl unvorhersehbarer Schadenursachen auftreten kann. Auch gehobene Wohngebäude- und Hausratpolicen bieten zunehmend Allgefahren-Tarife als Premium-Variante an.
- Beratungsrelevanz für Makler: Beim Verkauf von Neubauprojekten oder bei der Empfehlung von Versicherungsmaklern an Bauherren ist der Hinweis wichtig, dass eine Allgefahrendeckung zwar teurer, aber im Schadenfall regulierungsfreundlicher ist als eine Deckung nur benannter Gefahren.
Beispiel aus der Praxis
Während der Rohbauphase eines Mehrfamilienhauses beschädigt ein herabfallender Baukran Teile der bereits errichteten Fassade. Die Ursache ist untypisch und in keiner Gefahrenliste ausdrücklich benannt. Da eine Bauleistungsversicherung mit Allgefahrendeckung besteht, muss der Bauträger lediglich den Schaden nachweisen – der Versicherer reguliert, da kein Ausschlusstatbestand einschlägig ist.
Rechtsgrundlage
Keine spezialgesetzliche Regelung; die Reichweite der Allgefahrendeckung ergibt sich ausschließlich aus den vereinbarten Versicherungsbedingungen des jeweiligen Vertrags im Rahmen der allgemeinen Vorgaben des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).