Asbestzementplatte
Auch: Eternitplatte · Asbestzement · Faserzementplatte alt
Asbestzementplatten – umgangssprachlich oft "Eternitplatten" genannt – sind Bauplatten aus Zement mit eingebundenen Asbestfasern. Sie wurden bis zum Asbestverbot 1993 massenhaft als Fassadenverkleidung, Dacheindeckung (Well- oder Schieferplatten) und für Rohrleitungen verwendet.
Ausführliche Erklärung
Für Makler ist die Erkennung von Asbestzementplatten praxisrelevant, da sie bei zahlreichen Bestandsimmobilien vorkommen:
- Typische Erscheinungsformen: Graue oder farbig beschichtete Wellplatten als Dacheindeckung (Garagen, Nebengebäude, ältere Wohnhäuser), glatte Fassadenplatten ("Rhombus"-Schindeln), Fensterbänke, Blumenkästen sowie Abwasser- und Lüftungsrohre.
- Gefährdungseinstufung: Solange die Platten intakt, unbeschädigt und nicht mechanisch bearbeitet (gebohrt, gesägt, hochdruckgereinigt) werden, gilt die Gefährdung als gering – die Fasern sind fest im Zement gebunden. Verwitterung, Beschädigung, Bemoosung oder unsachgemäße Reinigung (z. B. Hochdruckreiniger) können jedoch Fasern freisetzen.
- Entsorgung: Der Rückbau und die Entsorgung sind reglementiert – Asbestzementplatten gelten als gefährlicher Abfall und müssen von Fachbetrieben unter Schutzauflagen (Staubbindung, Schutzausrüstung) demontiert und über zugelassene Deponien entsorgt werden. Ein einfaches "Selbst-Abbauen und in den Container werfen" ist unzulässig.
- Praxisrelevanz für Wertermittlung: Vorhandene Asbestzementdächer oder -fassaden mindern den Verkehrswert, da bei einer Sanierung (z. B. energetische Dachsanierung) zwingend Entsorgungskosten anfallen. Der Zustand sollte im Exposé bzw. bei der Objektbeschreibung wahrheitsgemäß angegeben werden.
Beispiel aus der Praxis
Ein freistehendes Einfamilienhaus aus den 1980er-Jahren hat ein Garagendach aus asbesthaltigen Wellplatten. Beim Verkauf weist der Makler auf die Notwendigkeit einer fachgerechten Entsorgung bei künftiger Dachsanierung hin und lässt die geschätzten Mehrkosten von rund 3.000 Euro in die Preisverhandlung einfließen.
Rechtsgrundlage
- Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) – Umgang mit und Schutzmaßnahmen bei asbesthaltigen Baustoffen.
- TRGS 519 – konkrete Vorgaben für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten an Asbestzementprodukten.
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) – definiert in § 3 Abs. 5 den Begriff "gefährlicher Abfall"; die konkrete Einstufung asbesthaltiger Baustoffe (u. a. Abfallschlüssel 17 06 05*) erfolgt über die Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) auf Grundlage des KrWG.
- § 434 BGB – Relevanz für die Sachmangelhaftung, wenn der Zustand beim Verkauf verschwiegen wird.