Aufsparrendämmung
Auch: Aufdachdämmung
Die Aufsparrendämmung ist eine Dachdämmung, bei der die Dämmplatten als durchgehende Ebene oberhalb der Dachsparren verlegt werden – meist im Zuge einer Neueindeckung. Sie gilt als die wärmebrücken- und feuchtetechnisch beste Variante der Dachdämmung.
Ausführliche Erklärung
Bei der Dachdämmung unterscheidet man drei Grundvarianten: Aufsparren-, Zwischensparren- und Untersparrendämmung. Die Aufsparrendämmung liegt oberhalb der Sparren, direkt unter der Dacheindeckung, und bildet eine durchgehende, wärmebrückenfreie Dämmebene – die Sparren selbst bleiben im warmen, beheizten Bereich und wirken nicht als Kältebrücke. Das macht diese Variante bauphysikalisch besonders hochwertig, aber auch aufwendiger und teurer, da die gesamte Dacheindeckung abgenommen werden muss.
Für den Makler relevant:
- Einsatzfall: Meist bei ohnehin anstehender Dacherneuerung (Umdeckung) sinnvoll, seltener als alleinstehende Sanierungsmaßnahme, da die Kosten für das Abdecken sonst unverhältnismäßig hoch wären.
- Wohnraumgewinn: Da die Sparren sichtbar bleiben können, eignet sich die Aufsparrendämmung gut für den Ausbau von Dachgeschossen mit sichtbarer Sparrenkonstruktion (Optik).
- U-Wert: Übliche Dämmstärken erreichen U-Werte von 0,14–0,20 W/(m²K), womit die Anforderungen des GEG an sanierte Dachflächen (0,24 W/(m²K)) deutlich unterschritten werden.
- Förderung: Als Einzelmaßnahme im Rahmen der Gebäudehülle über die BEG-Einzelmaßnahmen-Förderung (BAFA) förderfähig, wenn Fachunternehmererklärung und Mindestanforderungen an den U-Wert eingehalten werden.
- Praxisrelevanz beim Verkauf: Eine fachgerechte Aufsparrendämmung wirkt sich positiv auf den Energieausweis und die Vermarktbarkeit aus; fehlt sie bei unausgebauten Dachgeschossen, ist das ein typischer Sanierungshinweis, den der Makler transparent kommunizieren sollte.
Beispiel aus der Praxis
Ein Eigentümer lässt im Zuge einer Dachneueindeckung eine 22 cm starke Aufsparrendämmung mit PIR-Hartschaumplatten einbauen. Die Sparren bleiben im Dachgeschoss sichtbar, der resultierende U-Wert liegt bei 0,16 W/(m²K) – deutlich besser als die gesetzliche Mindestanforderung.
Rechtsgrundlage
- § 48 GEG i. V. m. Anlage 7 GEG – Anforderungen an den Wärmedurchgangskoeffizienten (U-Wert) bei Änderungen von Bauteilen der Gebäudehülle, einschließlich Dachflächen.
- Förderfähigkeit richtet sich nach den jeweils gültigen BEG-Richtlinien (BAFA-Einzelmaßnahmen).