Außerordentliche Kündigung (Pacht)

Auch: Fristlose Kündigung · Außerordentliche fristlose Kündigung

Die außerordentliche Kündigung beendet einen Pachtvertrag sofort und ohne Einhaltung der sonst geltenden Kündigungsfrist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der es dem Kündigenden unzumutbar macht, das Pachtverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Frist fortzusetzen.

Ausführliche Erklärung

Für allgemeine Pachtverhältnisse (Grundstücks-, Betriebs- oder Rechtspacht) verweist § 581 Abs. 2 BGB auf die Vorschriften des Mietrechts, soweit sich nicht aus dem Wesen der Pacht etwas anderes ergibt. Zentrale Norm ist damit § 543 BGB, der die fristlose Kündigung aus wichtigem Grund regelt – etwa bei erheblichem Zahlungsverzug des Pächters, vertragswidrigem Gebrauch der Pachtsache oder Vorenthaltung der Pachtsache trotz Fälligkeit.

Für den Landpachtvertrag (§§ 585 ff. BGB) enthält § 594e BGB eine eigenständige Regelung: Die außerordentliche fristlose Kündigung erfolgt in entsprechender Anwendung von § 543 BGB sowie § 569 Abs. 1 und 2 BGB. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Pächter mit der Entrichtung der Pacht oder eines nicht unerheblichen Teils davon länger als drei Monate in Verzug ist; bei kürzeren Zahlungsperioden genügt der Verzug für zwei aufeinanderfolgende Termine.

Praxisrelevante Fallgruppen für Makler und Verpächter:

  • Zahlungsverzug des Pächters über die gesetzlichen Schwellenwerte hinaus.
  • Vertragswidriger Gebrauch, z.B. nicht genehmigte Untervermietung, erhebliche Vernachlässigung der Pachtsache oder unerlaubte Nutzungsänderung.
  • Gefährdung der Pachtsache durch mangelhafte Bewirtschaftung, insbesondere bei Landpacht.
  • Insolvenz des Pächters, sofern vertraglich als wichtiger Grund vereinbart oder gesetzlich anerkannt.

Wichtig: Die außerordentliche Kündigung muss unverzüglich nach Kenntnis des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden und – bei Zahlungsverzug – ist regelmäßig vorher eine Abmahnung bzw. Fristsetzung erforderlich (Ausnahme: besonders schwere Pflichtverletzungen). Bei Landpacht ist zudem zu beachten, dass eine außerordentliche Kündigung schriftlich zu erfolgen hat.

Beispiel aus der Praxis

Ein Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche gerät mit vier Monatspachten in Rückstand. Der Verpächter mahnt erfolglos und spricht daraufhin die außerordentliche fristlose Kündigung nach § 594e BGB i.V.m. § 543 BGB aus – der Pachtvertrag endet sofort, ohne dass die reguläre mehrjährige Kündigungsfrist des § 594a BGB abgewartet werden muss.

Rechtsgrundlage

  • § 543 BGB – Grundnorm der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund (über § 581 Abs. 2 BGB auf Pacht anwendbar).
  • § 594e BGB – Spezialvorschrift für die außerordentliche fristlose Kündigung des Landpachtvertrags.
  • § 581 Abs. 2 BGB – Verweisung der Pachtvorschriften auf ergänzende Mietrechtsregelungen.

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