AVBWasserV

Auch: Verordnung Allgemeine Bedingungen Wasserversorgung · Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser

Die AVBWasserV (Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser) regelt das Rechtsverhältnis zwischen Wasserversorgungsunternehmen und den angeschlossenen Grundstückseigentümern bzw. Kunden, etwa zu Anschlusspflicht, Zählerwesen und Abrechnung.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist die AVBWasserV vor allem als Hintergrundwissen relevant, da sie die technischen und vertraglichen Grundlagen der Wasserversorgung regelt, deren Kosten letztlich in die Betriebskostenabrechnung einfließen.

  • Anwendungsbereich: Die Verordnung gilt bundesweit für Tarifkunden öffentlicher Wasserversorgungsunternehmen und legt fest, unter welchen Bedingungen ein Grundstück an das öffentliche Wassernetz angeschlossen wird und wie die Versorgung technisch und vertraglich abgewickelt wird.
  • Zählerwesen: Die Verordnung regelt Einbau, Eigentum, Wartung und Eichung der Wasserzähler; die Zähler bleiben in der Regel im Eigentum des Versorgungsunternehmens, auch wenn sie sich auf dem Privatgrundstück befinden.
  • Anschluss- und Benutzungszwang: In vielen Kommunen besteht ein satzungsrechtlicher Anschlusszwang an die öffentliche Wasserversorgung, ergänzt durch die vertraglichen Regelungen der AVBWasserV.
  • Verhältnis zur Betriebskostenabrechnung: Die vom Wasserversorger in Rechnung gestellten Kosten (Grundpreis, Verbrauchspreis, Zählermiete) bilden die Grundlage der Betriebskostenposition "Wasserversorgung" nach § 2 Nr. 2 BetrKV und werden auf die Mieter umgelegt.
  • Praxisrelevanz für Makler: Bei älteren Objekten kann es vorkommen, dass keine individuellen Wasserzähler je Wohnung vorhanden sind, sondern nur ein Hauptzähler – dies wirkt sich auf die Verteilung der Wasserkosten (nach Fläche statt nach Verbrauch) und ggf. auf die Attraktivität für Mieter aus, die eine verbrauchsabhängige Abrechnung erwarten.
  • Druckverhältnisse und technische Anforderungen: Die Verordnung regelt zudem Mindestanforderungen an Wasserdruck und Anschlussleitungen, was bei der technischen Due Diligence einer Immobilie relevant sein kann.

Beispiel aus der Praxis

Ein Wohnhaus wird über einen zentralen Wasserzähler versorgt, der im Eigentum der Stadtwerke steht und regelmäßig geeicht wird. Die Jahresabrechnung erfolgt nach den Bedingungen der AVBWasserV; die Kosten werden anschließend über die Betriebskostenabrechnung nach Wohnfläche auf die Mieter verteilt.

Rechtsgrundlage

  • AVBWasserV – Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung mit Wasser, regelt Anschluss, Zählerwesen und Vertragsbedingungen.
  • § 2 Nr. 2 BetrKV – Umlagefähigkeit der Wasserversorgungskosten als Betriebskostenposition.

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