Belichtungsreihe
Auch: Bracketing · Exposure Bracketing
Bei der Belichtungsreihe fotografiert die Kamera dasselbe Motiv mehrfach hintereinander mit unterschiedlicher Belichtung – etwa eine unterbelichtete, eine normal belichtete und eine überbelichtete Aufnahme. Diese werden anschließend digital zu einem Bild kombiniert, das sowohl helle als auch dunkle Bildbereiche korrekt darstellt.
Ausführliche Erklärung
In Innenräumen entsteht häufig ein starker Helligkeitsunterschied zwischen dem Blick durch ein Fenster (sehr hell) und dem eigentlichen Raum (deutlich dunkler). Eine einzelne Aufnahme kann diesen Kontrast technisch nicht abbilden, ohne entweder den Außenbereich "auszubrennen" (komplett weiß) oder den Innenraum zu dunkel darzustellen. Die Belichtungsreihe löst dieses Problem:
- Üblich sind 3, 5 oder 7 Aufnahmen in Abstufungen von jeweils ein bis zwei Blendenstufen (EV).
- Die Kamera wird meist auf einem Stativ fixiert, um Bildversatz zwischen den Aufnahmen zu vermeiden ("Ghosting").
- Die Zusammenführung erfolgt in Bildbearbeitungssoftware zu einem HDR-Bild (siehe HDR-Fotografie) mit natürlich wirkendem, ausgeglichenem Dynamikumfang.
- Häufig kombiniert mit Available-Light-Aufnahmen (siehe Available-Light-Fotografie), um auf Blitzlicht verzichten zu können.
Für den Makler ist relevant: Die Belichtungsreihe selbst ist ein rein technisches Aufnahmeverfahren und unproblematisch. Kritisch wird es erst bei der Weiterverarbeitung, wenn im Zuge der HDR-Zusammenführung zusätzlich Elemente entfernt, Himmel ausgetauscht oder Mängel kaschiert werden (siehe Bildretusche) – hier gilt dann wieder das allgemeine Irreführungsverbot.
Beispiel aus der Praxis
Ein Immobilienfotograf nimmt das Wohnzimmer einer Wohnung mit Gartenblick in fünf verschiedenen Belichtungsstufen auf. Aus der Belichtungsreihe entsteht ein HDR-Foto, das sowohl den hellen Garten hinter dem Fenster als auch die Details im Raum – etwa dunklere Ecken und Möbel – klar erkennbar zeigt.
Rechtsgrundlage
Keine spezielle Rechtsgrundlage. Bei der Weiterverarbeitung (Entfernen/Hinzufügen von Bildelementen) greift das Irreführungsverbot nach § 5 UWG.