Betriebsprüfung
Auch: Außenprüfung · Betriebsprüfungsverfahren
Die Betriebsprüfung (rechtlich: Außenprüfung) ist eine Vor-Ort-Prüfung der Finanzbehörde, bei der die steuerlich erheblichen Verhältnisse eines Steuerpflichtigen umfassend untersucht werden. Sie richtet sich primär an Gewerbetreibende, Land- und Forstwirte und Freiberufler.
Ausführliche Erklärung
Rechtsgrundlage der Betriebsprüfung sind die §§ 193 ff. AO. Nach § 193 Abs. 1 AO ist eine Außenprüfung ohne besondere Einschränkung bei Steuerpflichtigen zulässig, die einen gewerblichen oder land- und forstwirtschaftlichen Betrieb unterhalten oder freiberuflich tätig sind. Bei anderen Steuerpflichtigen – etwa reinen Vermietern – ist eine Außenprüfung nach § 193 Abs. 2 AO nur eingeschränkt zulässig, insbesondere wenn steuerlich erhebliche Verhältnisse der Aufklärung bedürfen und eine Prüfung an Amtsstelle unzweckmäßig wäre.
Für Immobilienmakler und Vermieter ist die Betriebsprüfung vor allem relevant, wenn:
- der gewerbliche Charakter einer Vermietungstätigkeit fraglich ist (Abgrenzung zum gewerblichen Grundstückshandel, siehe Drei-Objekt-Grenze),
- Maklerbüros als Gewerbebetrieb geprüft werden (Provisionserlöse, Betriebsausgaben),
- größere Bauträger- oder Projektentwicklungsgesellschaften geprüft werden.
Die Prüfung wird durch eine Prüfungsanordnung angekündigt, findet in der Regel in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen statt und endet mit einer Schlussbesprechung sowie einem Prüfungsbericht. Ergeben sich Mehrsteuern, werden die betroffenen Steuerbescheide entsprechend geändert.
Beispiel aus der Praxis
Ein Immobilienmakler, der innerhalb weniger Jahre auch mehrere eigene Objekte weiterverkauft hat, wird im Rahmen einer Betriebsprüfung darauf untersucht, ob diese Verkäufe noch private Vermögensverwaltung darstellen oder bereits einen gewerblichen Grundstückshandel begründen.
Rechtsgrundlage
- § 193 AO – Zulässigkeit der Außenprüfung, uneingeschränkt bei Gewerbebetrieben und Freiberuflern.
- §§ 194–203 AO – Umfang, Ablauf und Durchführung der Außenprüfung.
- § 207 AO – Verbindliche Zusagen aufgrund einer Außenprüfung.