Erste Tätigkeitsstätte

Auch: Erste Arbeitsstätte

Die erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der ein Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Sie bestimmt maßgeblich, ob Fahrtkosten nur mit der Entfernungspauschale oder in voller Höhe als Reisekosten absetzbar sind.

Ausführliche Erklärung

Für Immobilienmakler und ihre angestellten Mitarbeiter ist die Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte steuerlich relevant, da sie über die Höhe absetzbarer Fahrtkosten entscheidet:

  • Gesetzliche Definition (§ 9 Abs. 4 EStG): Die erste Tätigkeitsstätte ist eine von der Wohnung getrennte, ortsfeste betriebliche Einrichtung, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung ergibt sich vorrangig aus arbeits- oder dienstrechtlichen Festlegungen des Arbeitgebers.
  • Dauerhaftigkeit: Von einer dauerhaften Zuordnung ist insbesondere auszugehen, wenn der Arbeitnehmer unbefristet, für die Dauer des Dienstverhältnisses oder über einen Zeitraum von mehr als 48 Monaten hinaus an einer Tätigkeitsstätte eingesetzt werden soll.
  • Höchstens eine erste Tätigkeitsstätte je Dienstverhältnis: Auch wenn ein Arbeitnehmer an mehreren Standorten tätig ist, kann pro Beschäftigungsverhältnis höchstens eine Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte gelten. Fehlt eine eindeutige arbeitgeberseitige Zuordnung, gilt hilfsweise die der Wohnung am nächsten gelegene Tätigkeitsstätte als erste Tätigkeitsstätte.
  • Steuerliche Auswirkung: Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind nur mit der Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) absetzbar. Fahrten zu anderen, wechselnden Einsatzorten (etwa Objektbesichtigungen, Kundentermine) gelten dagegen als Auswärtstätigkeit und können in tatsächlicher Höhe als Reisekosten geltend gemacht werden – dies ist regelmäßig deutlich günstiger.
  • Praxisrelevanz für Makler: Für angestellte Makler ist entscheidend, ob das Maklerbüro als erste Tätigkeitsstätte gilt oder ob mangels fester Zuordnung eine Auswärtstätigkeit bei Objektterminen vorliegt. Bei überwiegender Außendiensttätigkeit ohne feste Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung kann unter Umständen sogar keine erste Tätigkeitsstätte vorliegen, was die steuerliche Behandlung sämtlicher Fahrten begünstigt.

Beispiel aus der Praxis

Ein angestellter Makler ist arbeitsvertraglich fest dem Büro seines Arbeitgebers zugeordnet, verbringt aber die meiste Arbeitszeit bei Objektbesichtigungen. Das Büro gilt als seine erste Tätigkeitsstätte; die Fahrten dorthin kann er nur mit der Entfernungspauschale absetzen, während die Fahrten zu den einzelnen Besichtigungsobjekten in tatsächlicher Höhe als Reisekosten abzugsfähig sind.

Rechtsgrundlage

  • § 9 Abs. 4 EStG – Definiert die erste Tätigkeitsstätte und die Kriterien für die dauerhafte Zuordnung eines Arbeitnehmers.

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