Fläche für Aufschüttungen und Abgrabungen

Auch: Abgrabungsfläche · Aufschüttungsfläche

Die "Fläche für Aufschüttungen und Abgrabungen" ist eine spezielle Festsetzungsmöglichkeit im Bebauungsplan nach § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB. Sie legt fest, wo und in welchem Umfang der natürliche Geländeverlauf durch Anschütten von Erdmaterial (Aufschüttung) oder Abtragen (Abgrabung) verändert werden darf.

Ausführliche Erklärung

Diese Festsetzung dient vor allem zwei Zwecken: erstens der Steuerung von Geländeveränderungen im Zusammenhang mit Bauvorhaben (z. B. Anpassung des Baugrundstücks an Straßenniveau, Lärmschutzwälle, Hochwasserschutzdämme), zweitens der Regelung von Rohstoffgewinnungsflächen wie Kies-, Sand- oder Lehmgruben, sofern diese im Bebauungsplan behandelt werden.

Für die Maklerpraxis relevant:

  • Lärmschutzwälle und Sichtschutz: In vielen neueren Baugebieten werden entlang von Bahntrassen oder Autobahnen Aufschüttungsflächen für Lärmschutzwälle festgesetzt. Das kann die Bebaubarkeit angrenzender Grundstücke einschränken oder die Wohnqualität beeinflussen (positiv durch Lärmschutz, aber ggf. Sichteinschränkung).
  • Rohstoffabbau: Bei Grundstücken in der Nähe von festgesetzten Abgrabungsflächen (Kiesgruben, Steinbrüche) sind spätere Folgenutzung (Rekultivierung, Wasserflächen, Deponien) und mögliche Immissionen (Lärm, Staub, Schwerlastverkehr) für die Wertermittlung und Nutzungsplanung relevant.
  • Bodenauffüllungen und Altlasten: Aufschüttungsflächen können mit unbelastetem oder belastetem Material verfüllt worden sein. Bei älteren Aufschüttungen sollte immer geprüft werden, ob ein Altlastenverdacht besteht (Einsicht ins Altlastenkataster empfehlenswert).
  • Statik und Gründung: Aufgeschüttete Böden sind häufig nicht ausreichend tragfähig und erfordern besondere Gründungsmaßnahmen (Bodenaustausch, Pfahlgründung) – ein wichtiger Hinweis bei Bauplatzverkäufen auf ehemaligen Aufschüttungsflächen.
  • Genehmigungspflicht: Aufschüttungen und Abgrabungen können zusätzlich zur Bauleitplanung eigenständig genehmigungspflichtig sein (nach Landesbauordnung oder wasserrechtlichen Vorschriften), insbesondere bei größerem Umfang oder Grundwassernähe.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bebauungsplan für ein neues Gewerbegebiet setzt entlang der angrenzenden Autobahn eine "Fläche für Aufschüttungen" für einen 4 Meter hohen Lärmschutzwall fest. Ein angrenzendes Gewerbegrundstück profitiert von reduziertem Verkehrslärm, verliert aber teilweise die Sichtachse zur Autobahn – ein Punkt, den der Makler bei der Standortbewertung gegenüber Kaufinteressenten transparent machen sollte.

Rechtsgrundlage

  • § 9 Abs. 1 Nr. 17 BauGB – Ermächtigt Gemeinden, im Bebauungsplan Flächen für Aufschüttungen, Abgrabungen oder für die Gewinnung von Steinen, Erden und anderen Bodenschätzen festzusetzen.
  • Ergänzend: Landesbauordnungen und wasserrechtliche Vorschriften bei genehmigungspflichtigen Abgrabungen mit Grundwasserbezug.

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