Gaststättenkonzession

Auch: Gaststättenerlaubnis · Schankerlaubnis

Die Gaststättenkonzession ist die behördliche Erlaubnis, ein Gaststättengewerbe zu betreiben. Sie wird vor allem für den Ausschank alkoholischer Getränke benötigt und ist personen- sowie betriebsstättenbezogen.

Ausführliche Erklärung

Nach § 2 Abs. 1 GastG bedarf, wer ein Gaststättengewerbe betreiben will, grundsätzlich einer Erlaubnis. Ausgenommen von der Erlaubnispflicht sind nach § 2 Abs. 2 GastG unter anderem die Ausgabe alkoholfreier Getränke, unentgeltliche Kostproben, die Zubereitung von Speisen sowie die Beköstigung von Hausgästen in Beherbergungsbetrieben – reine Cafés, Speiserestaurants ohne Alkoholausschank oder Frühstückspensionen benötigen daher oft keine klassische Konzession. Seit der Föderalismusreform 2006 liegt die Gesetzgebungskompetenz für das Gaststättenrecht bei den Ländern; mehrere Bundesländer haben eigene, teils vereinfachte Landesgaststättengesetze erlassen oder die Erlaubnispflicht für bestimmte Betriebsformen reduziert, sodass die konkreten Voraussetzungen bundeslandabhängig unterschiedlich ausfallen.

Die Konzession wird für eine bestimmte Person und einen bestimmten Betriebsraum erteilt (personen- und betriebsstättengebunden) und ist daher bei einem Betreiberwechsel – etwa nach Verkauf oder Neuverpachtung einer Gastronomieimmobilie – regelmäßig neu zu beantragen. Voraussetzung ist unter anderem die persönliche Zuverlässigkeit des Antragstellers sowie die Einhaltung bau-, lebensmittel- und immissionsschutzrechtlicher Anforderungen an die Räumlichkeiten. Für Immobilienmakler ist die Konzessionsfähigkeit eines Objekts ein wichtiges Vermarktungskriterium bei Gastronomie- und Hotelimmobilien: Bereits konzessionierte, baurechtlich genehmigte Gastronomieflächen lassen sich in der Regel deutlich leichter und schneller weitervermieten oder -verpachten als Flächen, bei denen die gaststättenrechtliche und baurechtliche Nutzbarkeit erst noch geklärt werden muss.

Beispiel aus der Praxis

Ein Nachfolger übernimmt ein bestehendes Restaurant per Pachtvertrag. Da die bisherige Konzession an den Vorgänger persönlich gebunden war, muss er selbst eine neue Gaststättenerlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen, bevor er den Ausschank alkoholischer Getränke aufnehmen darf.

Rechtsgrundlage

  • § 2 GastG – Erlaubnispflicht für den Betrieb eines Gaststättengewerbes; Ausnahmen u. a. für alkoholfreie Getränke und Speisenabgabe.
  • Ergänzend gelten die Landesgaststättengesetze, da die Gesetzgebungskompetenz seit der Föderalismusreform 2006 bei den Ländern liegt.

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