Gewerbeordnung
Auch: GewO
Die Gewerbeordnung (GewO) ist das zentrale deutsche Bundesgesetz zur Regelung des Gewerberechts. Für die Immobilienbranche ist vor allem § 34c GewO maßgeblich, der die Erlaubnispflicht für Makler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter regelt.
Ausführliche Erklärung
Grundprinzip der Gewerbeordnung ist die Gewerbefreiheit (§ 1 GewO): Jeder darf grundsätzlich ein Gewerbe betreiben, sofern nicht Ausnahmen oder Beschränkungen gesetzlich vorgesehen sind. Für bestimmte, als besonders schutzbedürftig eingestufte Tätigkeiten sieht die GewO jedoch eine Erlaubnispflicht vor – dazu zählt nach § 34c GewO auch die gewerbliche Vermittlung von Immobiliengeschäften.
Für die Immobilienbranche relevante Regelungsbereiche der GewO sind insbesondere:
- Erlaubnispflichten (§ 34c GewO) für Makler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter samt Anforderungen an Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse.
- Anzeigepflichten bei Gewerbeanmeldung (§ 14 GewO), unabhängig von einer etwaigen Erlaubnispflicht.
- Überwachung und Gewerbeuntersagung (§ 35 GewO) bei Unzuverlässigkeit, was auch erlaubnispflichtige Makler treffen kann.
Konkretisiert wird § 34c GewO durch die Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV), die Detailpflichten wie Vermögensbetreuung, Absicherung von Kundengeldern und Dokumentationspflichten regelt. Die GewO bildet damit den gesetzlichen Rahmen, während MaBV und Verwaltungsvorschriften die praktische Umsetzung für Makler und Bauträger konkretisieren.
Beispiel aus der Praxis
Ein Maklerbüro muss vor Aufnahme der Tätigkeit sowohl eine Gewerbeanmeldung nach § 14 GewO vornehmen als auch die spezielle Erlaubnis nach § 34c GewO einholen, weil die reine Gewerbefreiheit für vermittelnde Tätigkeiten im Immobilienbereich durch die besondere Erlaubnispflicht eingeschränkt ist.
Rechtsgrundlage
- § 1 GewO – Grundsatz der Gewerbefreiheit.
- § 14 GewO – allgemeine Anzeigepflicht bei Gewerbeanmeldung.
- § 34c GewO – Erlaubnispflicht für Immobilienmakler und verwandte Tätigkeiten.