Halle
Auch: Gewerbehalle · Lagerhalle · Produktionshalle
Eine Halle ist ein großvolumiger Gewerbebau mit weitgehend stützenfreiem, offenem Innenraum ohne Geschossunterteilung, der typischerweise für Lagerung, Produktion, Logistik oder Handel genutzt wird.
Ausführliche Erklärung
Hallen sind eine zentrale Kategorie gewerblich genutzter Immobilien und umfassen ein breites Nutzungsspektrum: Lagerhallen dienen der Bevorratung von Waren, Produktionshallen der industriellen Fertigung, Logistikhallen dem Warenumschlag und der Distribution, und Verkaufshallen (etwa im Möbel- oder Baumarktsegment) dem großflächigen Einzelhandel. Charakteristisch ist die konstruktive Bauweise: großflächige, meist stützenfreie oder stützenarme Grundflächen, oft in Stahl- oder Stahlbetonskelettbauweise oder Holzleimbinderkonstruktion, mit großer lichter Höhe, um die Nutzung mit Regalsystemen, Kranbahnen oder Produktionsanlagen zu ermöglichen.
Für die immobilienwirtschaftliche Einordnung sind mehrere Merkmale relevant:
- Traglast und Bodenbeschaffenheit: Industrie- und Logistikhallenböden müssen hohen Punkt- und Flächenlasten standhalten (z. B. für Regalanlagen oder Stapler).
- Andienung: Rampen, Tore und Rangierflächen für Lkw sind zentrale Wertfaktoren bei Logistikimmobilien.
- Drittverwendungsfähigkeit: Je flexibler eine Halle nachnutzbar ist (Deckenhöhe, Bodenlast, Erschließung), desto geringer das Vermietungsrisiko für Investoren.
- Bauplanungsrechtliche Einordnung: Hallen sind in der Regel in Gewerbe- oder Industriegebieten (§§ 8, 9 BauNVO) zulässig; ihre Errichtung im Außenbereich ist nur unter den Voraussetzungen der Privilegierung (§ 35 BauGB) oder über einen Bebauungsplan möglich.
Bei der Vermarktung und Bewertung von Hallenimmobilien spielen neben der Fläche vor allem die technische Ausstattung (Kranbahnen, Deckenlasten, Stromversorgung), die Hallenhöhe und die Erschließungsqualität (Verkehrsanbindung) eine entscheidende Rolle.
Beispiel aus der Praxis
Ein Logistikunternehmen mietet eine 8.000 Quadratmeter große Halle mit zehn Meter lichter Höhe, zwölf Verladerampen und einer Bodenlast von fünf Tonnen pro Quadratmeter für die Zwischenlagerung und den Umschlag von Konsumgütern.
Rechtsgrundlage
Keine eigenständige Rechtsgrundlage; bauplanungsrechtlich richtet sich die Zulässigkeit nach den Vorschriften der BauNVO zu Gewerbe- und Industriegebieten sowie ggf. § 35 BauGB im Außenbereich.