Handwerkerleistungen
Auch: Steuerbonus Handwerkerleistungen · § 35a EStG Handwerkerkosten
Handwerkerleistungen sind Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen an selbst genutzten oder vermieteten Wohnimmobilien, deren Arbeitskosten Steuerpflichtige nach § 35a Abs. 3 EStG zu 20 Prozent, maximal 1.200 Euro pro Jahr, direkt von der tariflichen Einkommensteuer abziehen können.
Ausführliche Erklärung
§ 35a Abs. 3 EStG gewährt für handwerkliche Tätigkeiten in oder an einem Haushalt eine Steuerermäßigung von 20 Prozent der Aufwendungen, höchstens 1.200 Euro im Kalenderjahr und Haushalt. Begünstigt sind ausschließlich die Arbeitskosten einschließlich anteiliger Maschinen- und Fahrtkosten sowie der darauf entfallenden Umsatzsteuer – Materialkosten sind ausdrücklich nicht begünstigt und müssen in der Rechnung gesondert ausgewiesen sein. Erforderlich sind zudem eine ordnungsgemäße Rechnung sowie eine unbare Zahlung per Überweisung; Barzahlungen werden vom Finanzamt nicht anerkannt.
Typische begünstigte Leistungen sind Malerarbeiten, Reparaturen an Heizung, Sanitär oder Elektrik, Dacharbeiten, der Austausch von Fenstern und Bodenbelägen sowie Gartenpflege, sofern es sich um Renovierungs-, Erhaltungs- oder Modernisierungsmaßnahmen und nicht um reine Neubaumaßnahmen handelt (für Neubauleistungen an bereits vorhandenem Wohnraum gilt die Förderung ebenfalls, für einen kompletten Neubau nicht). Für Immobilienmakler ist die Regelung vor allem bei der Beratung von Käufern und Verkäufern zur Nebenkostenplanung relevant sowie bei Kaufinteressenten, die anstehende Sanierungskosten in ihre Finanzierungsplanung einbeziehen und dabei den möglichen Steuervorteil berücksichtigen wollen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Ehepaar lässt sein Bad für 8.000 Euro sanieren, davon entfallen 5.000 Euro auf Arbeitskosten und 3.000 Euro auf Material. Bezahlt wird per Überweisung gegen ordentliche Rechnung. Von den 5.000 Euro Arbeitskosten können 20 Prozent, also 1.000 Euro, direkt von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden.
Rechtsgrundlage
- § 35a Abs. 3 EStG – Steuerermäßigung von 20 % der Arbeitskosten für Handwerkerleistungen, maximal 1.200 Euro jährlich; Materialkosten sind nicht begünstigt.