Informationspflicht

Auch: Informationspflichten

Informationspflichten sind gesetzlich vorgeschriebene Verpflichtungen, dem Vertragspartner – insbesondere Verbrauchern – bestimmte Informationen vor oder bei Vertragsschluss mitzuteilen. Im Maklerwesen betreffen sie unter anderem Angaben zur Person des Maklers, zur Provision und zu wesentlichen Objekteigenschaften.

Ausführliche Erklärung

Informationspflichten dienen dem Schutz der schwächeren Vertragspartei, insbesondere von Verbrauchern, die vor Vertragsschluss eine informierte Entscheidung treffen können sollen. Im allgemeinen Zivilrecht regelt § 312a BGB grundlegende Informationspflichten bei Verbraucherverträgen, etwa zur Identität des Unternehmers und zu wesentlichen Vertragsmerkmalen; ergänzende Vorgaben ergeben sich aus dem EGBGB (Art. 246 ff.) für spezielle Vertragsarten.

Für Immobilienmakler kommen mehrere spezialgesetzliche Informationspflichten hinzu: Nach der Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung (DL-InfoV) müssen Makler bestimmte Basisangaben (u. a. Name, Anschrift, Berufshaftpflichtversicherung, Registereintragungen) bereithalten. Aus der Maklerverordnung (MaBV) ergeben sich weitere Informationspflichten, etwa zur Verwendung von Kundengeldern. Daneben bestehen produktspezifische Informationspflichten wie die Pflicht zur Vorlage des Energieausweises bei Besichtigung und spätestens bei Vertragsschluss.

Von der allgemeinen Informationspflicht zu unterscheiden ist die spezifischere Aufklärungspflicht (Hinweis auf konkrete, für die Kaufentscheidung wesentliche Mängel oder Risiken eines Objekts) sowie die Offenbarungspflicht des Verkäufers gegenüber dem Käufer. Verstöße gegen Informationspflichten können je nach betroffener Norm zu Bußgeldern, Schadensersatzansprüchen oder – im Fernabsatz – zu erweiterten Widerrufsrechten führen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler muss einem Interessenten vor Abschluss des Maklervertrags gemäß DL-InfoV unter anderem seine ladungsfähige Anschrift sowie Angaben zu seiner Berufshaftpflichtversicherung mitteilen. Unterbleibt diese Information, kann dies aufsichtsrechtliche Konsequenzen haben.

Rechtsgrundlage

  • § 312a BGB i. V. m. Art. 246 ff. EGBGB – allgemeine Informationspflichten bei Verbraucherverträgen.
  • Ergänzend berufsspezifische Regelungen wie die DL-InfoV und die MaBV für Immobilienmakler.

Verwandte Begriffe