Interessenabwägung
Auch: Balancing Test · Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO
Die Interessenabwägung ist die Prüfung, die bei Berufung auf das "berechtigte Interesse" als Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung (Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) vorzunehmen ist: Das Interesse des Maklers an der Verarbeitung wird gegen die Interessen, Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person abgewogen.
Ausführliche Erklärung
Neben Vertragserfüllung und Einwilligung ist das berechtigte Interesse eine der praktisch wichtigsten Rechtsgrundlagen für Makler, insbesondere dort, wo weder ein Vertrag noch eine ausdrückliche Einwilligung vorliegt. Die Prüfung erfolgt typischerweise in drei Schritten:
1. Feststellung eines berechtigten Interesses: Das Interesse muss rechtmäßig, klar umrissen und real sein – etwa das wirtschaftliche Interesse des Maklers, ein Objekt erfolgreich zu vermarkten, oder das Interesse an Direktmarketing gegenüber bestehenden Kunden.
2. Erforderlichkeit der Verarbeitung: Es darf kein milderes, gleich wirksames Mittel geben, das die Daten der betroffenen Person weniger stark betrifft.
3. Abwägung im engeren Sinne: Es wird geprüft, ob die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, die Art der Daten (besonders sensibel oder eher unkritisch) und mögliche Nachteile für sie gegen das Interesse des Maklers überwiegen. Wichtige Kriterien sind u. a., ob die betroffene Person eine Weiterverarbeitung ihrer Daten "vernünftigerweise erwarten" konnte (Erwägungsgrund 47 DSGVO), und ob ihr ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird.
Typische Anwendungsfälle in der Maklerpraxis:
- Bestandskunden-Marketing: Information ehemaliger Verkäufer oder Käufer über neue, vergleichbare Angebote kann auf berechtigtes Interesse gestützt werden, sofern ein Widerspruchsrecht klar kommuniziert wird – bei Neukunden ohne Vorbeziehung ist dagegen regelmäßig eine Einwilligung erforderlich.
- Weitergabe von Basisdaten an den Verkäufer: Wie bei der Datenweitergabe an Verkäufer beschrieben, kann die Übermittlung notwendiger Basisdaten eines Kaufinteressenten auf berechtigtes Interesse gestützt werden.
- Objektbezogene Bild- und Videoaufnahmen: Die Erstellung von Vermarktungsfotos, bei denen im Hintergrund zufällig Personen zu sehen sind, kann im Einzelfall über eine Interessenabwägung gerechtfertigt sein, wenn die Beeinträchtigung gering ist.
Wichtig: Die Interessenabwägung muss dokumentiert werden können (Rechenschaftspflicht, Art. 5 Abs. 2 DSGVO) – eine bloße pauschale Berufung auf "berechtigtes Interesse" ohne nachvollziehbare Abwägung genügt bei einer Prüfung durch die Aufsichtsbehörde nicht.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler möchte einem ehemaligen Verkäufer, dessen Haus er vor zwei Jahren vermittelt hat, eine E-Mail zu einem vergleichbaren neuen Angebot in derselben Straße senden. Er stützt dies auf berechtigtes Interesse, da eine bestehende Geschäftsbeziehung vorlag, die Information sachlich naheliegt und ein einfacher Widerspruch ("keine weiteren Informationen erwünscht") in der E-Mail angeboten wird.
Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – Rechtsgrundlage "berechtigtes Interesse" mit erforderlicher Interessenabwägung.