Kantholzbau

Auch: Kantholzbauweise

Der Kantholzbau ist eine Variante des Blockbaus, bei der nicht runde Baumstämme, sondern rechteckig bzw. quadratisch gesägte Kanthölzer horizontal übereinandergestapelt und an den Ecken verkämmt werden. Diese Bauweise erzeugt ebene Innen- und Außenflächen mit geringerem Nachbearbeitungsaufwand als der runde Blockbau.

Ausführliche Erklärung

Im Gegensatz zum klassischen Blockbau mit runden oder nur grob behauenen Stämmen verwendet der Kantholzbau industriell gesägte Kanthölzer mit rechteckigem Querschnitt. Das führt zu glatteren, planeren Wandflächen und erleichtert den Anschluss von Fenstern, Türen und Innenausbauten. Für den Makler relevant:

  • Optik: Innen- und Außenwände wirken gleichmäßiger und moderner als beim rustikalen Rundholz-Blockbau; die Bauweise wird häufig bei modernen Blockhäusern und Ferienhäusern eingesetzt.
  • Setzverhalten: Wie beim klassischen Blockbau kommt es durch Trocknungsschwund der Hölzer zu Setzungen über mehrere Jahre – Fenster- und Türanschlüsse müssen mit Gleitkonstruktionen ausgeführt werden, was bei der Zustandsbewertung zu prüfen ist.
  • Wärmedämmung: Die Dämmwirkung hängt maßgeblich von der Kantholzstärke ab; für heutige energetische Standards (GEG) werden häufig verstärkte Kanthölzer oder zusätzliche Dämmschichten eingesetzt, reine dünne Kantholzwände erreichen oft keinen Neubaustandard.
  • Materialqualität: Die Verwendung von technisch getrocknetem Konstruktionsvollholz (KVH) statt frisch geschlagenem Holz reduziert das Setzverhalten und Rissbildung erheblich – ein Qualitätsmerkmal, das im Exposé erwähnenswert ist.
  • Bauzeit: Vorgefertigte Kanthölzer aus dem Werk ermöglichen eine zügige Montage vor Ort, ähnlich wie beim Blockbohlenbau.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauherr errichtet ein Ferienhaus im Kantholzbau aus technisch getrocknetem Konstruktionsvollholz. Durch die vorgefertigten, exakt gesägten Kanthölzer entstehen ebene Wandflächen, und der Rohbau ist innerhalb weniger Wochen witterungsdicht.

Rechtsgrundlage

Keine spezielle Rechtsgrundlage. Es gelten die allgemeinen bauordnungsrechtlichen Vorgaben der Landesbauordnungen sowie die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an den Wärmeschutz.

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