Kellerabdichtung

Auch: Bauwerksabdichtung · Abdichtung erdberührter Bauteile

Die Kellerabdichtung schützt erdberührte Bauteile – Kellerwände, Bodenplatten und Sockelbereiche – vor eindringender Feuchtigkeit aus dem Erdreich. Maßgeblicher technischer Standard ist die DIN 18533 „Abdichtung von erdberührten Bauteilen“.

Ausführliche Erklärung

Die DIN 18533 löst seit 2017 die frühere DIN 18195 für erdberührte Bauteile ab und unterscheidet je nach Grundwasserstand, Bodenbeschaffenheit und Nutzung des Kellers verschiedene Wassereinwirkungsklassen (von Bodenfeuchte über nichtdrückendes Sickerwasser bis zu drückendem Wasser). Je nach Klasse kommen unterschiedliche Abdichtungssysteme zum Einsatz, etwa bahnenförmige Abdichtungen (Bitumen- oder Kunststoffbahnen) oder flüssig zu verarbeitende Abdichtungsstoffe (mineralische Dichtschlämmen, Bitumendickbeschichtungen).

Für Immobilientransaktionen ist die Kellerabdichtung ein zentraler Zustandsfaktor: Eine mangelhafte oder fehlende Abdichtung führt zu Feuchtigkeitsschäden im Mauerwerk, die den Wert der Immobilie erheblich mindern und aufwändige Sanierungsmaßnahmen (nachträgliche Außen- oder Innenabdichtung) erforderlich machen können. Bei Altbauten ist häufig gar keine oder nur eine unzureichende Abdichtung nach dem damaligen Stand der Technik vorhanden, was bei der Wertermittlung und in Kaufverträgen (Gewährleistungsausschluss „gekauft wie besehen“) besonders zu berücksichtigen ist.

Beispiel aus der Praxis

Bei der Besichtigung eines Hauses aus den 1960er-Jahren stellt ein Bausachverständiger feuchte Kellerwände und Salzausblühungen fest. Die Prüfung ergibt, dass keine funktionsfähige Abdichtung nach dem heutigen Stand der Technik vorhanden ist. Der Käufer kalkuliert die Kosten einer nachträglichen Kellerabdichtung nach DIN 18533 in den Kaufpreisverhandlungen ein.

Rechtsgrundlage

  • DIN 18533 – aktuelle Norm für die Abdichtung erdberührter Bauteile (Wassereinwirkungsklassen, Abdichtungssysteme); löste 2017 die entsprechenden Regelungen der DIN 18195 ab.
  • Keine eigenständige gesetzliche Pflicht; Anforderungen wirken über die allgemein anerkannten Regeln der Technik im Rahmen der Mängelhaftung.

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