Kleingarten

Auch: Schrebergarten · Kleingartenparzelle

Ein Kleingarten (umgangssprachlich Schrebergarten) ist eine kleine, meist innerhalb einer Kleingartenanlage liegende Parzelle, die zur nichterwerbsmäßigen gärtnerischen Nutzung, insbesondere zum Anbau von Obst und Gemüse sowie zur Erholung, verpachtet wird. Er darf nach dem Bundeskleingartengesetz nur eine kleine Laube ohne dauerhafte Wohnnutzung enthalten.

Ausführliche Erklärung

Kleingärten sind für Makler eine Randmaterie, tauchen aber bei Nachlässen, Vereinsübertragungen oder Konversionsflächen auf:

  • Pachtverhältnis, kein Eigentum: Der Kleingärtner erwirbt in aller Regel kein Eigentum am Grundstück, sondern pachtet die Parzelle über einen Kleingartenverein, der wiederum meist von der Kommune oder einem Grundeigentümer angepachtet hat (Zwischenpacht). "Verkauft" wird beim Pächterwechsel praktisch nur die Laube samt Aufwuchs, nicht der Grund und Boden.
  • Laubenbeschränkung: Nach § 3 Abs. 2 BKleingG darf die Laube maximal 24 m² Grundfläche einschließlich überdachtem Freisitz haben und ist "nicht zum dauernden Wohnen geeignet" – eine melderechtliche Hauptwohnsitz-Nutzung ist unzulässig.
  • Drittelregelung: Mindestens ein Drittel der Parzelle muss dem Anbau von Obst und Gemüse dienen (kleingärtnerische Nutzung), was den Kleingarten vom reinen Freizeitgrundstück abgrenzt.
  • Kündigungsschutz: Das BKleingG gewährt Kleingärtnern einen deutlich stärkeren Kündigungsschutz als das allgemeine Pachtrecht, insbesondere bei Umwandlung der Anlage für andere Zwecke (Entschädigungs- und Ersatzlandregelungen).
  • Praxisrelevanz: Bei der Entwicklung von Bauland grenzt an Kleingartenanlagen häufig ein Nutzungskonflikt, da eine Umwidmung zu Bauland langwierige Verfahren mit Ersatzflächenpflicht auslösen kann.

Beispiel aus der Praxis

Ein Erbe möchte den Kleingarten seiner verstorbenen Großmutter übernehmen. Da es sich um ein Pachtverhältnis mit dem Kleingartenverein handelt, muss er in den Verein eintreten und den Pachtvertrag neu abschließen; verkauft werden kann lediglich die Laube samt Inventar zu einem vom Verein festgelegten Höchstpreis (Wertermittlung nach Bundeskleingartengesetz).

Rechtsgrundlage

  • Bundeskleingartengesetz (BKleingG) – regelt Pachtverhältnis, Laubengröße, kleingärtnerische Nutzung, Kündigungsschutz und Entschädigung bei Anlagenauflösung.

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