Kreislaufwirtschaftsgesetz

Auch: KrWG · Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) ist das zentrale deutsche Abfallgesetz. Es trat am 1. Juni 2012 in Kraft, setzt die EU-Abfallrahmenrichtlinie um und regelt die Vermeidung, Verwertung und umweltverträgliche Beseitigung von Abfällen nach einer klar priorisierten Rangfolge.

Ausführliche Erklärung

Kernstück des KrWG ist die in § 6 verankerte fünfstufige Abfallhierarchie: An erster Stelle steht die Vermeidung von Abfällen, gefolgt von der Vorbereitung zur Wiederverwendung, dem Recycling, der sonstigen Verwertung (z. B. energetische Verwertung) und erst nachrangig der Beseitigung (z. B. Deponierung). Abfallerzeuger und -besitzer sind verpflichtet, diese Rangfolge zu beachten, wobei im Einzelfall die Option mit dem besten Ergebnis für Mensch und Umwelt zu wählen ist.

Für die Bau- und Immobilienwirtschaft ist das KrWG vor allem im Hinblick auf Bau- und Abbruchabfälle relevant, die einen der größten Abfallströme in Deutschland darstellen. Bauherren, Abbruchunternehmen und Bauträger müssen dafür sorgen, dass mineralische Abfälle wie Beton, Ziegel oder Asphalt möglichst hochwertig verwertet (Baustoffrecycling) statt beseitigt werden. Ergänzend konkretisiert die seit 2023 geltende Ersatzbaustoffverordnung – Teil der sogenannten Mantelverordnung – bundeseinheitliche technische Anforderungen an Güte und Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe. Für Projektentwickler und Bestandshalter wirkt sich das KrWG zudem auf Rückbau- und Entsorgungskonzepte, Ausschreibungsanforderungen sowie zunehmend auf Nachhaltigkeitsbewertungen (Ökobilanz, ESG-Berichterstattung) aus.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauunternehmen lässt beim Abriss eines Altbaus Beton, Ziegel und Metalle getrennt erfassen. Der Betonschutt wird gebrochen und als Recyclingzuschlag wiederverwendet, Metalle werden dem Wertstoffkreislauf zugeführt – nur nicht verwertbare Reststoffe werden deponiert. Damit setzt das Unternehmen die im KrWG vorgeschriebene Abfallhierarchie praktisch um.

Rechtsgrundlage

  • Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) – in Kraft seit 1. Juni 2012, setzt die EU-Abfallrahmenrichtlinie in deutsches Recht um.
  • § 6 KrWG – fünfstufige Abfallhierarchie: Vermeidung, Vorbereitung zur Wiederverwendung, Recycling, sonstige Verwertung, Beseitigung.

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