Kündigungsfrist Vermieter
Auch: Kündigungsfrist des Vermieters · gestaffelte Kündigungsfrist
Die Kündigungsfrist des Vermieters ist die Zeitspanne zwischen Zugang der ordentlichen Kündigung und dem tatsächlichen Ende des Mietverhältnisses. Sie beträgt gesetzlich mindestens drei Monate und verlängert sich mit zunehmender Wohndauer des Mieters.
Ausführliche Erklärung
Nach § 573c Abs. 1 BGB ist die ordentliche Kündigung eines Wohnraummietverhältnisses spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig – das ergibt die gesetzliche Grundfrist von drei Monaten. Für den Vermieter gilt jedoch eine Staffelung, die den langjährigen Mieter besonders schützt: Nach fünf Jahren Mietdauer verlängert sich die Frist um drei auf sechs Monate, nach acht Jahren um weitere drei auf insgesamt neun Monate. Maßgeblich für die Berechnung ist regelmäßig der Zeitpunkt der tatsächlichen Überlassung der Wohnung, nicht der Vertragsabschluss.
Diese Staffelung gilt einseitig zugunsten des Mieters: Der Mieter selbst kann unabhängig von der Wohndauer stets mit der gesetzlichen Grundfrist von drei Monaten kündigen. Vertragliche Vereinbarungen, die die gesetzlichen Fristen zulasten des Mieters verkürzen oder die Vermieterfrist nicht verlängern, sind unwirksam. Für Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch überlassen wurde, kann nach § 573c Abs. 2 BGB eine kürzere Frist vereinbart werden.
Für den Makler ist die Kündigungsfrist relevant bei der Beratung von Vermietern zur Objektfreigabe, bei der Kalkulation von Übergabeterminen sowie bei der Prüfung, ob eine ausgesprochene Kündigung überhaupt fristgerecht zugegangen ist.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vermieter möchte einem Mieter kündigen, der seit sieben Jahren in der Wohnung lebt. Da die Wohndauer zwischen fünf und acht Jahren liegt, gilt die verlängerte Kündigungsfrist von sechs Monaten. Geht die Kündigung dem Mieter am 2. März zu, endet das Mietverhältnis frühestens zum 30. September desselben Jahres.
Rechtsgrundlage
- § 573c Abs. 1 BGB – Grundfrist von drei Monaten sowie Verlängerung der Vermieterfrist auf sechs Monate nach fünf und auf neun Monate nach acht Jahren Mietdauer.
- § 573c Abs. 2 BGB – Ausnahme für nur vorübergehend überlassenen Wohnraum.
- § 573 BGB – Erfordernis eines berechtigten Interesses für die ordentliche Kündigung selbst.