Meistgebot

Auch: Höchstgebot

Das Meistgebot ist das höchste Gebot, das im Termin einer Zwangsversteigerung von einem Bieter abgegeben wurde. Es bildet die Grundlage für den gerichtlichen Zuschlag, mit dem der Meistbietende Eigentümer der versteigerten Immobilie wird.

Ausführliche Erklärung

Im Zwangsversteigerungsverfahren nach dem Zwangsversteigerungsgesetz (ZVG) läuft der Bietvorgang in einer festgelegten Bietzeit (mindestens 30 Minuten) ab. Für Makler, die Kunden bei Erwerb oder Verkauf über Zwangsversteigerung beraten, sind folgende Punkte zentral:

  • Zustandekommen: Bieter geben im Termin mündlich Gebote ab; das zuletzt und zugleich höchste abgegebene Gebot ist das Meistgebot. Es muss mindestens das geringste Gebot (Summe aus bestehenbleibenden Rechten plus Verfahrenskosten) erreichen.
  • 7/10- und 5/10-Grenze: Liegt das Meistgebot unter 70 % (bzw. bei Wohnungseigentum teils 50 %) des festgesetzten Verkehrswerts, können bestimmte Gläubiger (mit Rang vor dem betreibenden Gläubiger) die Versagung des Zuschlags beantragen (§§ 74a, 85a ZVG) – ein wichtiger Schutzmechanismus gegen Verschleuderung.
  • Sicherheitsleistung: Bieter müssen auf Verlangen eine Sicherheit in Höhe von 10 % des Verkehrswerts leisten (§ 68 ZVG), meist durch Bankbürgschaft oder bestätigten Scheck (§ 69 ZVG) – ohne fristgerechte Sicherheit kann das Gebot zurückgewiesen werden.
  • Zuschlag: Das Gericht erteilt nach Prüfung der Zulässigkeit den Zuschlag an den Meistbietenden (§ 81 ZVG); mit Verkündung des Zuschlagsbeschlusses geht das Eigentum unmittelbar über – ein Notarvertrag ist anders als beim freihändigen Verkauf nicht erforderlich.
  • Praxisrelevanz für Makler: Wer Kunden zur Teilnahme an Zwangsversteigerungen berät, muss auf das Risiko hinweisen, dass die Immobilie oft nicht besichtigt werden kann und Mängel- oder Rechtsgewährleistungsansprüche gegenüber dem bisherigen Eigentümer entfallen ("Kauf wie besehen" ist hier noch strenger als beim freihändigen Verkauf).

Beispiel aus der Praxis

Im Zwangsversteigerungstermin für ein Einfamilienhaus mit festgesetztem Verkehrswert von 300.000 Euro bietet ein Interessent zuletzt 240.000 Euro – das höchste im Termin abgegebene Gebot. Da dies über der 70-%-Grenze (210.000 Euro) liegt, erteilt das Amtsgericht den Zuschlag, und der Bieter wird unmittelbar mit Zuschlagsbeschluss Eigentümer der Immobilie.

Rechtsgrundlage

  • § 73 ZVG – Regelt die Mindestdauer der Bietzeit (mindestens 30 Minuten zwischen Aufforderung zur Gebotsabgabe und Schluss der Versteigerung).
  • § 81 ZVG – Der Zuschlag ist dem Meistbietenden zu erteilen; Grundlage der Zuschlagsentscheidung.
  • § 74a ZVG – Versagung des Zuschlags bei Geboten unter 70 % des Verkehrswerts auf Antrag berechtigter Gläubiger.
  • § 85a ZVG – Ergänzende Regelung zur 5/10-Grenze.

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