Objektunterlagen

Auch: Verkaufsunterlagen · Objektdokumentation

Objektunterlagen sind alle Unterlagen, die ein Makler für ein konkretes Verkaufs- oder Vermietungsobjekt zusammenträgt – von Grundbuchauszug und Energieausweis bis zu Grundrissen und Baubeschreibung. Sie bilden die Informationsgrundlage für Exposé, Beratung und Vertragsvorbereitung.

Ausführliche Erklärung

Vor der Vermarktung eines Objekts sammelt der Makler typischerweise: einen aktuellen Grundbuchauszug (zur Prüfung von Eigentümer, Belastungen und Rechten Dritter), den Energieausweis, Grundrisse und Flächenberechnungen, bei Eigentumswohnungen die Teilungserklärung samt Gemeinschaftsordnung und aktuelle Protokolle der Eigentümerversammlung, bei Neubauten oder sanierten Objekten die Baubeschreibung, sowie ggf. Auszüge aus dem Baulastenverzeichnis oder Angaben zu bestehenden Miet- oder Pachtverhältnissen. Diese Unterlagen dienen mehreren Zwecken: Sie sind Grundlage für ein vollständiges und rechtssicheres Exposé, sie ermöglichen dem Makler eine fundierte Beratung von Verkäufer und Käufer, und sie beschleunigen später die notarielle Vertragsvorbereitung, weil wesentliche Angaben bereits vorliegen.

Eine einheitliche gesetzliche Regelung, welche Objektunterlagen zwingend vorzuhalten sind, existiert nicht. Punktuelle Pflichten bestehen jedoch: Nach § 87 GEG müssen bestimmte Energiekennwerte bereits in der Immobilienanzeige genannt werden, sofern ein Energieausweis vorliegt – der Makler benötigt diesen also frühzeitig. Bei unvollständigen oder fehlerhaften Objektunterlagen drohen dem Makler Haftungsrisiken wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten, wenn sich später herausstellt, dass wesentliche Informationen unrichtig oder unvollständig weitergegeben wurden.

Beispiel aus der Praxis

Vor Beginn der Vermarktung eines Reihenhauses fordert der Makler beim Grundbuchamt einen aktuellen Grundbuchauszug an, lässt sich vom Verkäufer den Energieausweis und die Baubeschreibung des Voreigentümers vorlegen und erstellt daraus einen maßgeschneiderten Grundriss für das Exposé.

Rechtsgrundlage

  • § 87 GEG – Pflicht zur Angabe wesentlicher Energiekennwerte in kommerziellen Immobilienanzeigen, sofern ein Energieausweis vorliegt.
  • Im Übrigen keine einheitliche gesetzliche Regelung; einzelne Unterlagen (z. B. Teilungserklärung, Grundbuchauszug) ergeben sich aus den jeweiligen Fachgesetzen (WEG, GBO).

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