Regressanspruch

Auch: Rückgriffsanspruch · Regressforderung

Ein Regressanspruch ist das Recht, geleisteten Schadensersatz von der Person zurückzufordern, die den Schaden tatsächlich verursacht oder mitverschuldet hat. Im Maklerkontext betrifft dies vor allem den Rückgriff der Berufshaftpflichtversicherung auf den Makler selbst bei grober Fahrlässigkeit oder vorsätzlicher Pflichtverletzung.

Ausführliche Erklärung

Regressansprüche spielen in der Maklerpraxis in mehreren Konstellationen eine Rolle:

  • Versicherer gegen Makler: Zahlt die Berufshaftpflichtversicherung einen Schaden an einen geschädigten Kunden aus, kann sie beim Makler Regress nehmen, wenn dieser den Schaden grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat (§ 86 VVG i. V. m. Obliegenheitsverletzungen, z. B. Verstoß gegen Aufklärungspflichten). Die Höhe des Regresses ist meist auf einen im Vertrag festgelegten Betrag begrenzt.
  • Makler gegen Dritte: Hat der Makler selbst für einen Schaden gehaftet, den eigentlich ein Dritter (z. B. ein Kooperationspartner, Gutachter oder Subunternehmer) verursacht hat, kann er bei diesem Regress nehmen.
  • Gesamtschuldnerausgleich: Haften mehrere Personen gemeinsam für einen Schaden (z. B. Makler und Verkäufer wegen unvollständiger Angaben zum Objekt), regelt § 426 BGB den internen Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern nach Verursachungsanteilen.

Für die Beratungspraxis ist entscheidend, dass Regressrisiken durch sorgfältige Dokumentation (Exposé-Angaben, Beratungsprotokolle, Weitergabe von Energieausweis und Grundbuchinformationen) deutlich reduziert werden können. Viele Berufshaftpflichtpolicen enthalten zudem einen Regressverzicht bei einfacher Fahrlässigkeit, was für angestellte Makler und Handelsvertreter besonders wichtig ist.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler verschweigt fahrlässig einen bekannten Wasserschaden im Exposé. Der Käufer verklagt erfolgreich den Verkäufer auf Schadensersatz. Der Verkäufer nimmt daraufhin beim Makler Regress, weil dieser die Pflichtverletzung durch unvollständige Objektangaben mitverursacht hat.

Rechtsgrundlage

  • § 426 BGB – Ausgleichspflicht unter Gesamtschuldnern.
  • § 86 VVG – Übergang von Ersatzansprüchen auf den Versicherer (gesetzlicher Forderungsübergang, Basis für Regress der Berufshaftpflicht).
  • § 280 BGB – Schadensersatz wegen Pflichtverletzung als Grundlage der zugrunde liegenden Haftung.

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