SB-Warenhaus

Auch: Selbstbedienungswarenhaus · Verbrauchermarkt

Ein SB-Warenhaus ist ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb (meist ab ca. 5.000 m² Verkaufsfläche), in dem Kunden Waren – überwiegend Lebensmittel, aber auch Bekleidung, Elektronik und Haushaltswaren – selbst aus dem Regal nehmen und an zentralen Kassen bezahlen. Bekannte Beispiele sind Real, Kaufland oder Marktkauf.

Ausführliche Erklärung

Das SB-Warenhaus ist die größte Betriebsform des Lebensmitteleinzelhandels und unterscheidet sich vom klassischen Supermarkt vor allem durch Verkaufsfläche, Sortimentsbreite (Non-Food-Anteil oft 30–50 %) und die Lage: meist autoorientierte Standorte auf der „grünen Wiese" oder in Gewerbegebieten mit großem ebenerdigem Parkplatz.

Für Makler wichtig:

  • Planungsrecht: SB-Warenhäuser gelten als „großflächiger Einzelhandel" im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO und sind nur in Kern- oder Sondergebieten zulässig, wenn sie städtebaulich relevante Auswirkungen (Kaufkraftabfluss aus Innenstädten) haben können – dies ist nach der Rechtsprechung regelmäßig ab 1.200 m² Geschossfläche (entsprechend ca. 800 m² Verkaufsfläche) zu vermuten (Regelvermutung).
  • Investment/Vermietung: SB-Warenhäuser werden häufig als langfristig vermietete Einzelhandelsimmobilien (Triple-Net-Verträge, 10–20 Jahre Laufzeit) gehandelt und sind ein eigenes Anlagesegment für institutionelle Investoren.
  • Umnutzungsrisiko: Durch den Strukturwandel im Handel (Online-Konkurrenz, Insolvenzen wie Real) bestehen erhebliche Leerstands- und Umnutzungsrisiken; alternative Nutzungen sind wegen der Gebäudestruktur (große Spannweiten, geringe Höhe) oft nur eingeschränkt möglich.
  • Erschließung: Entscheidend sind Stellplatzschlüssel, Anlieferzonen und verkehrliche Anbindung.

Beispiel aus der Praxis

Ein Investor erwirbt ein SB-Warenhaus mit 8.000 m² Verkaufsfläche und langfristigem Mietvertrag mit Kaufland. Der Makler prüft die Restlaufzeit des Mietvertrags, die Verlängerungsoptionen sowie das planungsrechtliche Restrisiko bei möglichem Auszug des Mieters, da eine Nachvermietung als großflächiger Einzelhandel wegen § 11 Abs. 3 BauNVO nicht überall zulässig wäre.

Rechtsgrundlage

  • § 11 Abs. 3 BauNVO – Regelt die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelsbetriebe und deren Beschränkung auf Kern- und Sondergebiete bei städtebaulicher Relevanz.

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