Schadenminderungspflicht

Auch: Rettungspflicht · Schadenabwendungspflicht

Die Schadenminderungspflicht verpflichtet den Versicherungsnehmer, nach Eintritt eines Versicherungsfalls den Schaden so gering wie möglich zu halten und weitere Schäden abzuwenden. Wer dieser Pflicht schuldhaft nicht nachkommt, riskiert eine Kürzung oder den vollständigen Verlust der Versicherungsleistung.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist diese Obliegenheit vor allem im Zusammenhang mit Leitungswasser-, Sturm- oder Feuerschäden an Wohngebäuden relevant, weil Käufer und Eigentümer oft nicht wissen, wie sie sich nach einem Schadenereignis richtig verhalten:

  • Sofortmaßnahmen: Nach § 82 Abs. 1 VVG muss der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalls nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens sorgen – etwa das Absperren eines geplatzten Wasserrohrs, das Abdecken eines Dachschadens nach Sturm oder das Löschen eines Entstehungsbrandes, soweit gefahrlos möglich.
  • Weisungen des Versicherers: Soweit Umstände es gestatten, hat der Versicherungsnehmer Weisungen des Versicherers zur Schadenminderung einzuholen und zu befolgen (§ 82 Abs. 2 VVG); mehrere Versicherer haben zudem gemeinsam abgestimmt zu handeln.
  • Kostenerstattung: Aufwendungen, die der Versicherungsnehmer zur Schadenabwehr macht, sind auch dann zu ersetzen, wenn sie erfolglos bleiben – vorausgesetzt, er durfte sie den Umständen nach für geboten halten (§ 83 VVG).
  • Sanktionen bei Verstoß: Verletzt der Versicherungsnehmer die Schadenminderungspflicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, kann der Versicherer die Leistung anteilig kürzen oder – bei Vorsatz und Kausalität für einen höheren Schaden – vollständig verweigern (§ 82 Abs. 3, 4 VVG). Anders als die frühere Härte des VVG a. F. gilt seit der VVG-Reform 2008 grundsätzlich das Quotenmodell statt des Alles-oder-nichts-Prinzips.
  • Praxisrelevanz: Beim Immobilienverkauf nach einem Schadenereignis (z. B. Wasserschaden vor Notartermin) sollte der Makler den Eigentümer auf unverzügliche Schadenmeldung und Dokumentation hinweisen, da dies sowohl die Regulierung als auch die spätere Offenbarungspflicht gegenüber dem Käufer betrifft.

Beispiel aus der Praxis

Nach einem Rohrbruch im Keller schaltet der Eigentümer sofort das Haupt-Wasserventil ab und stellt einen Trocknungsdienst ab, bevor der Gutachter der Versicherung eintrifft. Diese Sofortmaßnahme entspricht der Schadenminderungspflicht; die Kosten für den Trocknungsdienst werden von der Wohngebäudeversicherung erstattet. Hätte der Eigentümer das Wasser tagelang unbeaufsichtigt weiterlaufen lassen, könnte der Versicherer die Leistung kürzen.

Rechtsgrundlage

  • § 82 VVG – Abwendung und Minderung des Schadens, Weisungen des Versicherers, Rechtsfolgen bei Verletzung.
  • § 83 VVG – Ersatz von Aufwendungen zur Schadenabwehr.
  • § 254 BGB – allgemeiner zivilrechtlicher Grundsatz des Mitverschuldens bei der Schadensentstehung.

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