Schimmelbefall

Auch: Schimmelbildung · Schimmelpilzbefall

Schimmelbefall bezeichnet das Wachstum von Schimmelpilzen an Wänden, Decken oder anderen Bauteilen, meist ausgelöst durch anhaltende Feuchtigkeit. Er kann sowohl auf bauliche Mängel als auch auf falsches Heiz- und Lüftungsverhalten zurückgehen und ist gesundheitlich bedenklich sowie mietrechtlich relevant.

Ausführliche Erklärung

Schimmelpilze benötigen zum Wachstum vor allem Feuchtigkeit und einen geeigneten Nährboden (organische Bestandteile in Tapeten, Farben, Putz oder Holz). Feuchtigkeit an Bauteilen kann unterschiedliche Ursachen haben:

  • Bauliche Mängel: unzureichende Wärmedämmung, Wärmebrücken (z. B. an mangelhaft ausgeführten [[fensteranschluss|Fensteranschlüssen]]), undichte Dächer oder Fassaden, aufsteigende Feuchte im Mauerwerk.
  • Nutzerverhalten: unzureichendes Lüften und Heizen, insbesondere in energetisch sanierten oder neu gebauten, sehr luftdichten Gebäuden, in denen ohne aktives Lüften Feuchtigkeit nicht mehr über Undichtigkeiten entweichen kann.
  • Wasserschäden: Rohrbrüche, undichte Installationen oder Havarien.

Mietrechtlich ist Schimmelbefall ein klassischer Streitpunkt: Ist er auf einen baulichen Mangel zurückzuführen, liegt ein Sachmangel der Mietsache vor, der den Mieter nach § 536 BGB zur Mietminderung berechtigt und dem Vermieter eine Instandsetzungspflicht auferlegt. Liegt die Ursache dagegen überwiegend im Nutzerverhalten (unzureichendes Lüften/Heizen trotz ausreichender baulicher Voraussetzungen), kann eine Minderung ausgeschlossen sein und den Mieter sogar eine Schadensersatzpflicht treffen. In der Praxis ist die Ursachenklärung oft strittig und wird häufig durch Sachverständigengutachten geklärt, da beide Ursachen – bauliche Wärmebrücken und Lüftungsverhalten – zusammenwirken können.

Für Makler ist Schimmelbefall bei der Objektbesichtigung und -bewertung ein wichtiges Warnsignal: Er deutet auf Feuchtigkeitsprobleme hin, die vor einem Verkauf oder einer Vermietung abgeklärt werden sollten, da verschwiegener Schimmelbefall als arglistig verschwiegener Mangel zu Gewährleistungsansprüchen führen kann.

Beispiel aus der Praxis

Ein Mieter bemerkt in seiner Wohnung großflächigen Schimmel an einer Außenwand hinter dem Schrank. Ein Gutachten stellt eine unzureichende Wärmedämmung als Ursache fest. Der Mieter mindert daraufhin gemäß § 536 BGB die Miete und fordert den Vermieter zur Mängelbeseitigung auf.

Rechtsgrundlage

  • § 536 BGB – Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln der Mietsache; Schimmelbefall infolge baulicher Mängel stellt einen solchen Mangel dar.
  • Bei Kauf- oder Werkverträgen richten sich Ansprüche wegen Schimmelbefall als Baumangel nach den allgemeinen Gewährleistungs- bzw. Mängelrechten (§§ 434 ff., 633 f. BGB).

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