Siedlungsbehörde

Auch: Genehmigungsbehörde nach GrdstVG

Die Siedlungsbehörde ist die staatliche Stelle, die nach dem Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG) über die Genehmigungsfähigkeit von Verkäufen land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke entscheidet und zugleich Ansprechpartner für die Ausübung des Siedlungsvorkaufsrechts ist.

Ausführliche Erklärung

Wer ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück verkaufen will, benötigt in den meisten Bundesländern eine Genehmigung nach dem GrdstVG. Zuständig hierfür sind die Landwirtschaftsbehörden bzw. Genehmigungsbehörden der Landkreise oder kreisfreien Städte, die in diesem Zusammenhang als Siedlungsbehörde bezeichnet werden – die genaue Organisationsform und Bezeichnung variiert je nach Bundesland (z.B. Landwirtschaftsamt, Amt für Landwirtschaft, Kreisverwaltungsbehörde).

Für den Makler relevante Prüfpunkte der Siedlungsbehörde nach § 9 GrdstVG:

  • Ungesunde Verteilung von Grund und Boden: Die Genehmigung kann versagt werden, wenn durch den Verkauf leistungsfähige landwirtschaftliche Betriebe zugunsten nichtlandwirtschaftlicher Zwecke oder unwirtschaftlicher Kleinstflächen geschwächt würden.
  • Unwirtschaftliche Verkleinerung: Wenn ein Grundstück so zerstückelt wird, dass eine wirtschaftlich sinnvolle Nutzung nicht mehr möglich ist.
  • Missverhältnis von Kaufpreis und Wert: Ein deutlich überhöhter Kaufpreis kann zur Versagung führen, da er die Agrarstruktur verzerrt.

Die Siedlungsbehörde prüft außerdem, ob ein siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht (nach dem Reichssiedlungsgesetz) zugunsten eines gemeinnützigen Siedlungsunternehmens besteht, und leitet den Vorgang gegebenenfalls an das zuständige Unternehmen weiter. Erteilt die Behörde ihre Genehmigung nicht innerhalb der gesetzlichen Frist (in der Regel ein bis zwei Monate) und äußert sie sich nicht, gilt die Genehmigung nach § 6 GrdstVG als erteilt (Genehmigungsfiktion) – ein für die Vertragsabwicklung wichtiger Fristpunkt.

In der Praxis betrifft dies vor allem Makler, die landwirtschaftliche Flächen, Höfe oder größere Außenbereichsgrundstücke vermitteln: Der Notar leitet den Kaufvertrag nach Beurkundung automatisch an die Siedlungsbehörde weiter; bis zur Genehmigung bleibt der Vertrag schwebend unwirksam.

Beispiel aus der Praxis

Ein Landwirt verkauft eine drei Hektar große Ackerfläche an einen Käufer, der die Fläche zu Wohnzwecken umnutzen möchte. Der Notar reicht den Kaufvertrag bei der zuständigen Siedlungsbehörde ein. Diese prüft, ob durch den Verkauf die Agrarstruktur der Region beeinträchtigt wird, und informiert zugleich das örtliche Siedlungsunternehmen über ein mögliches Vorkaufsrecht.

Rechtsgrundlage

  • Grundstücksverkehrsgesetz (GrdstVG), insbesondere §§ 2, 6, 9 – Genehmigungspflicht, Fristen und Versagungsgründe beim Verkauf land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke.
  • Reichssiedlungsgesetz (RSG) – Grundlage für das Vorkaufsrecht gemeinnütziger Siedlungsunternehmen, das über die Siedlungsbehörde koordiniert wird.

Verwandte Begriffe