Stellplatzbaulast
Kann ein Bauherr die nach Landesbauordnung erforderlichen Stellplätze nicht auf dem eigenen Grundstück nachweisen, kann er sie über eine Stellplatzbaulast auf einem fremden, meist benachbarten Grundstück sichern. Der Eigentümer des belasteten Grundstücks verpflichtet sich damit öffentlich-rechtlich, die Flächen dauerhaft für diesen Zweck zur Verfügung zu halten.
Ausführliche Erklärung
Die Baulast ist ein Instrument des Bauordnungsrechts der Länder (nicht bundeseinheitlich geregelt, da Bauordnungsrecht Ländersache ist – Ausnahme: Bayern kennt statt der klassischen Baulast überwiegend die Grunddienstbarkeit bzw. das sogenannte "Bayerische Modell" ohne Baulastenverzeichnis). Eine Baulast ist eine freiwillig gegenüber der Bauaufsichtsbehörde übernommene, öffentlich-rechtliche Verpflichtung des Grundstückseigentümers, ein bestimmtes Tun, Dulden oder Unterlassen auf seinem Grundstück zu gewährleisten. Sie wird im Baulastenverzeichnis bei der Bauaufsichtsbehörde eingetragen und bindet auch Rechtsnachfolger – unabhängig vom Grundbuch.
Die Stellplatzbaulast ist der praktisch häufigste Baulastentyp: Reicht das eigene Grundstück nicht aus, um die bauordnungsrechtlich vorgeschriebene Zahl an Stellplätzen (siehe Stellplatzpflicht) unterzubringen, kann der Nachweis auf einem Nachbargrundstück erfolgen, sofern dessen Eigentümer sich per Baulast zur dauerhaften Bereitstellung verpflichtet.
Wichtige Praxispunkte für Makler:
- Kein Grundbucheintrag: Die Baulast erscheint nicht im Grundbuch, sondern nur im Baulastenverzeichnis der Bauaufsichtsbehörde. Eine Grundbucheinsicht allein reicht daher nicht – eine Anfrage beim Bauamt (Baulastenauskunft) ist zwingend erforderlich, wenn Stellplätze auf Nachbargrundstücken vermutet werden.
- Dauerhafte Bindung: Die Baulast bindet auch künftige Eigentümer des belasteten Grundstücks; sie erlischt nicht automatisch bei Eigentümerwechsel, sondern nur durch Verzicht der Bauaufsichtsbehörde (i. d. R. auf Antrag, wenn die Verpflichtung entbehrlich geworden ist).
- Wertminderung des belasteten Grundstücks: Für den Eigentümer des belasteten Grundstücks bedeutet die Stellplatzbaulast eine dauerhafte Nutzungseinschränkung (die Fläche darf nicht anderweitig baulich genutzt werden) – relevant für die Wertermittlung.
- Vorteil für das begünstigte Grundstück: Ohne gesicherten Stellplatznachweis ist häufig keine Baugenehmigung möglich; die Baulast ist damit oft Voraussetzung für die Bebaubarkeit oder Nutzungsänderung des begünstigten Grundstücks.
- Bayern-Besonderheit: In Bayern wird die Sicherung meist über eine grundbuchlich eingetragene Grunddienstbarkeit statt einer Baulast erreicht, da die Bayerische Bauordnung kein klassisches Baulastenverzeichnis kennt.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauherr möchte auf seinem innerstädtischen Grundstück ein Mehrfamilienhaus mit acht Wohnungen errichten, kann aber nur vier der erforderlichen Stellplätze auf dem eigenen Grundstück nachweisen. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks erklärt sich bereit, vier Stellplätze dauerhaft zur Verfügung zu stellen, und lässt eine entsprechende Stellplatzbaulast ins Baulastenverzeichnis eintragen. Erst dadurch kann die Baugenehmigung erteilt werden.
Rechtsgrundlage
- Landesbauordnungen – Die Baulast ist in den Bauordnungen der einzelnen Bundesländer geregelt (z. B. § 85 BauO NRW 2018, § 83 HBauO), mit Ausnahme Bayerns, das dieses Institut in dieser Form nicht kennt.
- Keine bundeseinheitliche gesetzliche Regelung, da Bauordnungsrecht in die Gesetzgebungskompetenz der Länder fällt.