Straßenreinigungsgebühr

Auch: Straßenreinigungskosten · Straßenreinigungsentgelt

Die Straßenreinigungsgebühr ist eine kommunale Abgabe für die Reinigung der öffentlichen Straße und des Gehwegs vor einem Grundstück, häufig einschließlich Winterdienstleistungen. Sie wird von der Kommune erhoben und ist als Betriebskostenposition auf die Mieter umlagefähig.

Ausführliche Erklärung

Kommunen übertragen die Straßenreinigung entweder vollständig auf eigene Betriebe (mit Gebührenerhebung an die Anlieger) oder verpflichten die Anlieger direkt zur Reinigung, häufig mit Ersatzvornahme bei Nichterfüllung. Für Makler und Vermieter relevante Punkte:

  • Bemessungsgrundlage: Die Gebühr richtet sich üblicherweise nach der Frontlänge des Grundstücks zur Straße, teils differenziert nach Reinigungsklasse (Häufigkeit und Art der Reinigung je nach Straßenkategorie).
  • Winterdienst als Bestandteil: Vielerorts ist die Räum- und Streupflicht für Gehwege Bestandteil der Straßenreinigungssatzung; wird diese Aufgabe an die Kommune übertragen oder an einen Dienstleister vergeben, zählen die anteiligen Kosten ebenfalls zur Straßenreinigungsgebühr.
  • Umlagefähigkeit: Nach § 2 Nr. 8 BetrKV zählt die Straßenreinigungsgebühr zu den "Kosten der Straßenreinigung und Müllbeseitigung" und ist auf die Mieter umlagefähig, meist verteilt nach Wohnfläche oder Miteigentumsanteilen.
  • Eigenleistung durch Vermieter/Hausmeister: Übernimmt der Vermieter den Winterdienst selbst oder durch einen Hausmeister, sind nur die tatsächlichen Kosten (Streumittel, angemessener Lohnanteil) ansetzbar, nicht ein fiktiver Unternehmerlohn.
  • Verkehrssicherungspflicht: Kommt der Eigentümer seiner Reinigungs- und Räumpflicht nicht nach, haftet er bei Unfällen (z. B. Glatteis auf dem Gehweg) unter Umständen persönlich – ein wichtiger Hinweis für Makler bei der Objektbetreuung und -übergabe.
  • Praxisrelevanz für Makler: Bei der Objektbewertung sollte geklärt werden, ob und in welchem Umfang die Kommune die Reinigungspflicht übernimmt oder ob der Eigentümer selbst organisatorisch und finanziell verantwortlich ist.

Beispiel aus der Praxis

Für ein Grundstück mit 20 Metern Straßenfront erhebt die Kommune eine jährliche Straßenreinigungsgebühr von 15 Euro pro Meter Frontlänge, insgesamt 300 Euro. Dieser Betrag wird zusammen mit den Winterdienstkosten als Position "Straßenreinigung" in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesen und auf die Mieter umgelegt.

Rechtsgrundlage

  • § 2 Nr. 8 BetrKV – Erfasst die Kosten der Straßenreinigung als umlagefähige Betriebskostenposition.
  • Kommunale Straßenreinigungssatzungen – Regeln die konkrete Gebührenhöhe, Reinigungsklassen und den Umfang des Winterdienstes vor Ort.

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