Versammlungsstätte

Auch: Versammlungsstätten

Eine Versammlungsstätte ist ein Gebäude oder ein Teil davon, das für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen zu Veranstaltungen bestimmt ist – etwa Konzerthallen, Theater, Mehrzweckhallen oder größere Veranstaltungsräume – und als Sonderbau strengeren bauordnungsrechtlichen Anforderungen unterliegt.

Ausführliche Erklärung

Versammlungsstätten gehören bauordnungsrechtlich zu den sogenannten Sonderbauten, für die die allgemeinen Anforderungen der Landesbauordnungen nicht ausreichen, weil bei einer großen Personenzahl auf engem Raum besondere Risiken für Flucht- und Rettungswege, Brandschutz und Standsicherheit bestehen. Grundlage ist die Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO), die von den Ländern jeweils in eigene Versammlungsstättenverordnungen umgesetzt wird und daher im Detail landesrechtlich variieren kann.

Nach dem Anwendungsbereich der Muster-Versammlungsstättenverordnung gelten Räume grundsätzlich als Versammlungsstätte, wenn sie für mehr als 200 Besucher ausgelegt sind; bei mehreren Versammlungsräumen mit gemeinsamen Rettungswegen zählt die Summe der Besucherzahlen. Für Veranstaltungen im Freien gelten eigene, höhere Schwellenwerte. Fällt eine Nutzung unter die Verordnung, greifen umfangreiche Sonderanforderungen: Mindestbreiten und Kennzeichnung von Rettungswegen, Brandschutzkonzepte, Anforderungen an Bestuhlung und Bühnentechnik, Rauchabzugsanlagen sowie die Pflicht zur Bestellung eines Veranstaltungsleiters oder einer Brandschutzbeauftragten Person bei größeren Objekten.

Für Immobilienmakler ist der Begriff vor allem bei der Vermittlung oder Bewertung von Gewerbeobjekten relevant, die für Veranstaltungen genutzt werden sollen – etwa Eventlocations, Mehrzweckhallen oder größere Gastronomiebetriebe mit Saalnutzung. Eine Nutzungsänderung hin zur Versammlungsstätte löst in der Regel eine eigene bauaufsichtliche Genehmigung mit entsprechenden Brandschutz- und Fluchtwegauflagen aus, die erhebliche Umbaukosten verursachen kann.

Beispiel aus der Praxis

Ein Investor möchte eine leerstehende Lagerhalle in eine Eventlocation für bis zu 400 Gäste umbauen. Weil die geplante Personenzahl den Schwellenwert von 200 Besuchern überschreitet, fällt das Objekt unter die Versammlungsstättenverordnung des jeweiligen Bundeslandes. Der Umbau erfordert daher zusätzliche Rettungswege, eine Brandmeldeanlage und ein gesondertes Brandschutzkonzept, bevor die Nutzungsänderung genehmigt werden kann.

Rechtsgrundlage

  • Muster-Versammlungsstättenverordnung (MVStättVO) – bundesweite Orientierungsgrundlage; Anwendungsbereich grundsätzlich ab 200 Besuchern in Versammlungsräumen.
  • Landesbauordnungen und länderspezifische Versammlungsstättenverordnungen – verbindliche Umsetzung, im Detail je Bundesland unterschiedlich.

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