Weidepacht
Auch: Weidenutzungsvertrag · Weideland-Pacht
Bei der Weidepacht überlässt ein Grundstückseigentümer eine Grünlandfläche gegen Zahlung eines Pachtzinses einem Landwirt oder Tierhalter zur Beweidung mit Vieh. Sie ist eine Unterform der Landpacht und unterliegt den besonderen Vorschriften des landwirtschaftlichen Pachtrechts.
Ausführliche Erklärung
Für Makler, die landwirtschaftliche Flächen vermitteln oder bewerten, sind bei der Weidepacht folgende Punkte praxisrelevant:
- Rechtsnatur: Die Weidepacht ist Landpacht im Sinne des § 585 BGB, da die Fläche zur landwirtschaftlichen Nutzung (Viehhaltung) überlassen wird; sie unterliegt damit den Sonderregeln der §§ 585 ff. BGB und – bei Flächen über bestimmten Größen oder Laufzeiten – der Anzeigepflicht nach dem Landpachtverkehrsgesetz.
- Pachtzins: Üblich sind flächenbezogene Pachtzinsen pro Hektar und Jahr, die regional stark schwanken und von Bodenqualität, Wasserversorgung und Einzäunungszustand abhängen; teils werden auch Naturalpachten (z. B. Heulieferungen) vereinbart.
- Pflichten des Pächters: Der Pächter muss die Fläche pfleglich bewirtschaften, Zäune und Tränken instand halten und darf die Fläche nicht übernutzen (Vermeidung von Bodenverdichtung und Überweidung), da dies zu Wertminderungen und Rückgabestreitigkeiten führen kann.
- Kurzfristige vs. langfristige Verträge: Weidepacht wird häufig auch saisonal (z. B. für die Sommerweideperiode) vergeben, was rechtlich als kurzfristiges Pachtverhältnis eingeordnet wird und in der Regel nicht der vollen Landpachtverkehrsgesetz-Anzeigepflicht unterliegt.
- Praxisrelevanz: Bei der Bewertung landwirtschaftlicher Grundstücke ist die Weidepacht als Ertragsgrundlage zu berücksichtigen; bestehende Pachtverträge binden den künftigen Eigentümer nach § 593b BGB (Kauf bricht Pacht nicht) auch nach einem Eigentümerwechsel.
Beispiel aus der Praxis
Ein Landwirt verpachtet zehn Hektar Grünland an einen Pferdehalter zur ganzjährigen Beweidung. Der Pachtzins beträgt 250 Euro pro Hektar und Jahr; der Pächter übernimmt die Instandhaltung der Zäune und der Weidetränken.
Rechtsgrundlage
- §§ 585-597 BGB – Sonderregelungen der Landpacht, anwendbar auf die Weidepacht als landwirtschaftliche Nutzungsüberlassung.
- § 593b BGB – Fortbestand des Pachtverhältnisses bei Eigentümerwechsel ("Kauf bricht Pacht nicht").
- Landpachtverkehrsgesetz (LPachtVG) – Anzeigepflichten bei längerfristigen landwirtschaftlichen Pachtverhältnissen.
Verwandte Begriffe
Quelle: PropPedia – Das Immobilienlexikon · https://pedia.propshift.de/begriff/weidepacht/ · Rechtsstand 07/2026 ·
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