Wohnungsgeber

Auch: Wohnungsgeberbestätigung · meldrechtlicher Vermieter

Wohnungsgeber ist der melderechtliche Begriff für denjenigen, der einer Person Wohnraum tatsächlich zur Nutzung überlässt – im Regelfall der Vermieter. Er ist nach dem Bundesmeldegesetz verpflichtet, bei der Anmeldung seiner Mieter mitzuwirken.

Ausführliche Erklärung

Der Begriff Wohnungsgeber stammt aus dem Melderecht und ist von § 19 BMG geprägt. Er ist weiter als der zivilrechtliche Vermieterbegriff: Wohnungsgeber ist grundsätzlich derjenige, der tatsächlich Wohnraum überlässt, unabhängig davon, ob er zugleich Eigentümer ist – etwa auch ein Hauptmieter, der Wohnraum untervermietet.

Seit der Reform des Bundesmeldegesetzes 2015 ist der Wohnungsgeber gesetzlich verpflichtet, an der Anmeldung des Mieters mitzuwirken: Er oder eine von ihm beauftragte Person muss der meldepflichtigen Person den Einzug innerhalb der für die Anmeldung geltenden Zwei-Wochen-Frist (§ 17 Abs. 1 BMG) schriftlich oder gegenüber der Meldebehörde auch elektronisch bestätigen (Wohnungsgeberbestätigung). Diese Bestätigung muss unter anderem Name und Anschrift des Wohnungsgebers sowie – falls er nicht Eigentümer ist – auch den Namen des Eigentümers enthalten. Der Wohnungsgeber darf zudem bei der Meldebehörde nachfragen, ob sich der Mieter tatsächlich angemeldet hat.

Kommt der Wohnungsgeber seiner Mitwirkungspflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht rechtzeitig nach, kann die zuständige Behörde ein Bußgeld von bis zu 1.000 Euro verhängen. In der Praxis erstellen viele Vermieter die Wohnungsgeberbestätigung standardmäßig bei Vertragsschluss oder Übergabe der Wohnung.

Beispiel aus der Praxis

Eine Mieterin zieht in eine neue Wohnung ein und muss sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anmelden. Ihr Vermieter stellt ihr als Wohnungsgeber die dafür erforderliche schriftliche Bestätigung mit Name, Anschrift und Einzugsdatum aus, die sie bei der Anmeldung vorlegt.

Rechtsgrundlage

  • § 19 BMG – Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bei der Anmeldung, Inhalt und Frist der Wohnungsgeberbestätigung.
  • § 17 Abs. 1 BMG – Zwei-Wochen-Frist, auf die sich die Mitwirkungspflicht des Wohnungsgebers bezieht.

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