Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung

Auch: Mieterzustimmung zur Mieterhöhung · Zustimmung zum Mieterhöhungsverlangen

Die Zustimmungserklärung zur Mieterhöhung ist die Antwort des Mieters auf ein Mieterhöhungsverlangen des Vermieters (bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete), mit der er der Erhöhung ganz oder teilweise zustimmt. Erst mit dieser Zustimmung – freiwillig oder gerichtlich ersetzt – wird die neue, höhere Miete rechtlich wirksam geschuldet.

Ausführliche Erklärung

Bei der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB) reicht das einseitige Verlangen des Vermieters nicht aus – anders als bei Index- oder Staffelmiete tritt die Erhöhung nicht automatisch ein. Der Ablauf für den Makler in der Beratung:

1. Der Vermieter stellt ein formell korrektes Mieterhöhungsverlangen (mit Begründung, z. B. Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder Sachverständigengutachten).

2. Der Mieter hat ab Zugang eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des übernächsten Monats (§ 558b Abs. 2 BGB), um zuzustimmen.

3. Stimmt der Mieter zu, wird die Zustimmungserklärung – meist formlos möglich, in der Praxis aber schriftlich dokumentiert – Teil des Mietvertrags; die erhöhte Miete ist ab dem dritten Monat nach Zugang des Verlangens zu zahlen.

4. Verweigert der Mieter die Zustimmung ganz oder teilweise, kann der Vermieter innerhalb von drei weiteren Monaten Klage auf Zustimmung erheben (§ 558b Abs. 2 Satz 2 BGB). Das Gericht prüft dann, ob das Erhöhungsverlangen formell und materiell berechtigt ist, und ersetzt die Zustimmung ggf. durch Urteil.

Für Makler und Hausverwalter praxisrelevant:

  • Die Zustimmung kann auch teilweise erfolgen, z. B. wenn der Mieter nur eine geringere Erhöhung akzeptiert, die er für ortsüblich hält.
  • Eine stillschweigende Zustimmung durch vorbehaltlose Zahlung der erhöhten Miete über mehrere Monate ist rechtlich möglich, aber im Streitfall schwer nachweisbar – eine ausdrückliche schriftliche Erklärung schafft Klarheit für beide Seiten.
  • Fehlt die Zustimmung und erhebt der Vermieter keine Klage, bleibt die alte Miete geschuldet – das Erhöhungsverlangen verpufft ohne Rechtsfolge.
  • Die Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB) begrenzt unabhängig von der Zustimmung, um wie viel Prozent die Miete innerhalb von drei Jahren steigen darf (regulär 20 %, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt 15 %).

Beispiel aus der Praxis

Ein Vermieter verlangt unter Verweis auf den örtlichen Mietspiegel eine Erhöhung der Kaltmiete von 800 Euro auf 900 Euro. Die Mieterin prüft den Mietspiegel, hält jedoch nur eine Erhöhung auf 870 Euro für ortsüblich begründet, und erklärt schriftlich ihre Zustimmung zu diesem Teilbetrag. Möchte der Vermieter die vollen 900 Euro durchsetzen, muss er wegen der Differenz Zustimmungsklage erheben.

Rechtsgrundlage

  • § 558 BGB – Voraussetzungen und Grenzen der Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (u. a. Kappungsgrenze).
  • § 558b BGB – Regelt Form und Frist der Zustimmung sowie die gerichtliche Durchsetzung bei verweigerter Zustimmung.

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