Abrufplan
Auch: Ratenplan · Zahlungsplan nach MaBV
Der Abrufplan (auch Ratenplan) ist der im Bauträgervertrag festgelegte Zahlungsplan, nach dem der Erwerber den Kaufpreis in Teilbeträgen entsprechend dem jeweils erreichten Baufortschritt zahlt – anstatt den vollen Kaufpreis vorab zu leisten.
Ausführliche Erklärung
Beim Kauf einer noch zu errichtenden oder im Bau befindlichen Immobilie vom Bauträger trägt der Erwerber ein erhebliches Risiko: Er müsste ohne Schutzmechanismen erhebliche Beträge zahlen, bevor die Bauleistung tatsächlich erbracht ist. Um dieses Vorleistungsrisiko zu begrenzen, schreibt § 3 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) vor, dass der Bauträger Zahlungen des Erwerbers nur nach Maßgabe des Baufortschritts entgegennehmen darf.
Die MaBV definiert dazu 13 genau umschriebene Bauabschnitte (von Beginn der Erdarbeiten über Rohbaufertigstellung, Dacheindeckung, Rohinstallation der Haustechnik, Fenstereinbau, Innenputz, Estrich bis zur vollständigen Fertigstellung). Der im Bauträgervertrag vereinbarte Abrufplan bündelt diese 13 Abschnitte zu höchstens sieben Raten, deren jeweilige Fälligkeit an den Abschluss des zugehörigen Bauabschnitts geknüpft ist. Der Bauträger darf eine Rate erst abrufen (fällig stellen), wenn der entsprechende Bauabschnitt tatsächlich abgeschlossen und meist durch eine Bestätigung (z. B. des Notars oder eines Sachverständigen) belegt ist.
Für Makler ist der Abrufplan relevant, weil er ein zentrales Element der Käuferberatung beim Neubau-/Bauträgerkauf ist: Erwerber sollten wissen, dass Vorauszahlungen ohne entsprechenden Baufortschritt unzulässig sind und eine Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Rahmen ein Warnsignal für die Seriosität des Bauträgers sein kann.
Beispiel aus der Praxis
Ein Bauträger verkauft eine Eigentumswohnung im Rohbau. Im notariellen Bauträgervertrag ist ein Abrufplan mit sieben Raten hinterlegt: Die erste Rate wird nach Beginn der Erdarbeiten fällig, weitere Raten folgen nach Rohbaufertigstellung, Dacheindeckung, Fenstereinbau, Innenputz und Bezugsfertigkeit, die letzte Rate nach vollständiger Fertigstellung. Erst wenn der jeweilige Bauabschnitt nachweislich erreicht ist, darf der Bauträger die zugehörige Rate abrufen.
Rechtsgrundlage
- § 3 MaBV – regelt die zulässigen Ratenzahlungen des Bauträgers entsprechend dem Baufortschritt (maximal sieben Raten aus 13 Bauabschnitten).