MaBV

Auch: Makler- und Bauträgerverordnung

Die MaBV (Makler- und Bauträgerverordnung) ist eine bundesweit geltende Verordnung, die auf Basis der Gewerbeordnung besondere Pflichten für Immobilienmakler und Bauträger festlegt. Sie schützt vor allem Verbraucher, deren Geld vor Fertigstellung eines Bauvorhabens oder vor Vertragsabschluss anvertraut wird.

Ausführliche Erklärung

Die MaBV konkretisiert die Berufsausübungspflichten, die sich aus der Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO ergeben. Für Makler im engeren Sinn (reine Vermittlungstätigkeit ohne Baubetreuung) sind vor allem folgende Punkte praxisrelevant:

  • Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten bei bestimmten Geschäften (z. B. Entgegennahme von Kundengeldern, Vermögensverwaltung).
  • Informationspflichten gegenüber Verbrauchern, etwa Offenlegung von Provisionshöhe und -aufteilung bei Widerrufsrecht und Fernabsatzgeschäften.
  • Bauträgergeschäft (Hauptanwendungsbereich): Wer als Bauträger Zahlungen vor vollständiger Fertigstellung entgegennimmt, muss die in § 3 MaBV geregelten Voraussetzungen einhalten (Rate nach Baufortschritt, Absicherung durch Bürgschaft oder Sicherungshypothek, siebte Rate erst nach vollständiger Abnahme).
  • Verbot der Vorauszahlung ohne Sicherheiten, um Erwerber vor dem Risiko einer Bauträgerinsolvenz zu schützen.

Für den reinen Vermittlungsmakler ist die MaBV in der Praxis weniger einschneidend als für Bauträger, dennoch sollte jeder Makler die Grundzüge kennen, insbesondere bei Neubauprojekten in Zusammenarbeit mit Bauträgern, um Kunden korrekt über Zahlungsmodalitäten und Absicherung aufklären zu können. Verstöße gegen die MaBV können zum Widerruf der Gewerbeerlaubnis nach § 34c GewO führen.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauträger verkauft Eigentumswohnungen im Rohbaustadium. Nach der MaBV darf er die erste Kaufpreisrate erst abrufen, wenn der Bauvertrag wirksam, die Auflassungsvormerkung eingetragen und die erforderliche Sicherheit gestellt ist – die Restraten folgen gestaffelt nach dokumentiertem Baufortschritt.

Rechtsgrundlage

  • MaBV (Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehens- und Anlagenvermittler, Anlageberater, Bauträger und Baubetreuer) – Regelt Berufspflichten, Ratenpläne und Sicherungsmechanismen.
  • § 34c Abs. 3 GewO – Ermächtigungsgrundlage, auf der die MaBV erlassen wurde.

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