Abstandszahlung

Auch: Abstandssumme · Abstand für Wohnungsübernahme

Die Abstandszahlung ist eine Geldsumme, die ein Wohnungssuchender an den bisherigen Mieter zahlt, um dessen Wohnung "reinen" – also ohne Bezug zu konkreten Möbeln oder Einbauten – zu übernehmen. Anders als bei der Ablösevereinbarung steht keine oder nur eine symbolische Sachleistung im Gegenwert.

Ausführliche Erklärung

In angespannten Wohnungsmärkten (Großstädte, Universitätsstädte) sind Abstandszahlungen verbreitet, rechtlich aber überwiegend problematisch:

  • Ohne jede Gegenleistung (keine übernommenen Möbel, keine Renovierung) ist eine reine Abstandszahlung für die Aufgabe einer Mietposition rechtlich kaum zu rechtfertigen und regelmäßig als ungerechtfertigte Bereicherung rückforderbar (§ 812 BGB), da keine werthaltige Gegenleistung vorliegt.
  • Ausdrücklich gesetzlich geregelt ist der klassische Fall: Eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchenden verpflichtet, dem bisherigen Mieter ein Entgelt dafür zu zahlen, dass dieser die Wohnung räumt, ist nach § 4a Abs. 1 WoVermRG unwirksam – unabhängig davon, ob ein Makler beteiligt ist. Ausgenommen ist lediglich die Erstattung nachweislicher Umzugskosten des Vormieters.
  • Für Makler, die als Vermittler zwischen Vor- und Nachmieter auftreten oder eine solche Zahlung "organisieren", besteht zusätzlich das Risiko einer verbotenen Umgehung des Bestellerprinzips: Eine Abstandszahlung, die faktisch eine Provisionszahlung des Wohnungssuchenden verschleiert, ist unzulässig.
  • Praxis-Hinweis für Makler: Von der Vermittlung oder Empfehlung reiner Abstandszahlungen ohne belegbare Gegenleistung ist dringend abzuraten – sie bergen Rückforderungsrisiken für den Zahlenden und Haftungsrisiken für den vermittelnden Makler.

Beispiel aus der Praxis

Ein Wohnungssuchender zahlt dem bisherigen Mieter 2.000 Euro dafür, dass dieser seine Wohnung "frühzeitig räumt" und ihn beim Vermieter als Nachmieter vorschlägt – ohne dass Möbel oder Einbauten übergeben werden. Da keine Gegenleistung von Wert vorliegt, könnte der Zahlende diesen Betrag später zurückfordern.

Rechtsgrundlage

  • § 812 BGB – Rückforderung wegen ungerechtfertigter Bereicherung bei fehlender Gegenleistung.
  • § 138 BGB – Sittenwidrigkeit bei wucherischer Ausnutzung der Wohnungsmarktlage.
  • § 4a Abs. 1 WoVermittG – Eine Vereinbarung, die den Wohnungssuchenden zu einer Zahlung dafür verpflichtet, dass der bisherige Mieter die Wohnung räumt, ist unwirksam (Ausnahme: nachgewiesene Umzugskosten).

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