Wohnungsvermittlungsgesetz
Auch: Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung · WoVermG · WoVermittG · WoVermRG
Das Wohnungsvermittlungsgesetz (offiziell "Gesetz zur Regelung der Wohnungsvermittlung", kurz WoVermittG oder WoVermRG) ist ein deutsches Bundesgesetz, das speziell die Vermittlung von Mietwohnraum regelt. Es legt unter anderem fest, wer die Maklerprovision zahlen muss und wie hoch sie maximal sein darf.
Ausführliche Erklärung
Das WoVermittG stammt aus dem Jahr 1971 und wurde durch das Mietrechtsnovellierungsgesetz 2015 grundlegend reformiert. Für Makler im Vermietungsgeschäft ist es die zentrale Spezialnorm neben dem allgemeinen Maklerrecht des BGB:
- § 2 WoVermittG – Bestellerprinzip: Seit dem 1. Juni 2015 darf der Wohnungsvermittler vom Wohnungssuchenden grundsätzlich keine Provision verlangen, es sei denn, der Suchende hat den Makler selbst und ohne Verbindung zum Vermieter beauftragt (§ 2 Abs. 1a WoVermittG). In der Regel zahlt somit der Vermieter/Auftraggeber ("wer bestellt, bezahlt").
- § 3 WoVermittG – Provisionshöchstgrenze: Wird der Suchende ausnahmsweise provisionspflichtig, darf die Provision maximal zwei Monatsmieten (Nettokaltmiete) zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer betragen (siehe Zwei-Nettokaltmieten-Regel).
- § 4 WoVermittG – Vertragsstrafen: Vertragsstrafeklauseln zulasten des Wohnungssuchenden sind der Höhe nach eng begrenzt.
- § 4a WoVermittG: Verbietet, dass Vermittler dem Nachmieter Kosten für den Auszug des Vormieters auferlegen, und regelt Einbauküchen/Möbelübernahmen.
- § 5 WoVermittG: Zu Unrecht gezahlte Entgelte können zurückgefordert werden.
- § 8 WoVermittG – Bußgeld: Verstöße gegen das Bestellerprinzip oder die Provisionshöchstgrenze können als Ordnungswidrigkeit mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden.
- Anwendungsbereich: Das Gesetz gilt für die gewerbliche Vermittlung und den Nachweis von Wohnraum, nicht für Gewerbeimmobilien; touristische Kurzzeitvermietungen sind ausgenommen.
- Praxisrelevanz: Für Makler ist die korrekte Anwendung des Bestellerprinzips essenziell – Verstöße führen nicht nur zu Bußgeldern, sondern auch zum Verlust des Provisionsanspruchs und zu Reputationsschäden.
Beispiel aus der Praxis
Ein Vermieter beauftragt einen Makler, seine Wohnung neu zu vermieten. Nach § 2 WoVermittG muss der Vermieter die Maklerprovision zahlen, da er den Makler bestellt hat – auch wenn sich am Ende ein Mieter findet, der die Wohnung gerne genommen hätte, ohne dass ihm Kosten entstehen.
Rechtsgrundlage
- § 2 WoVermittG – Bestellerprinzip: Wer den Makler beauftragt, zahlt die Provision.
- § 3 WoVermittG – Provisionshöchstgrenze von zwei Monatsmieten (Nettokaltmiete) zzgl. USt.
- §§ 4, 4a, 5, 8 WoVermittG – Vertragsstrafenbegrenzung, Zusatzkostenverbote, Rückforderung, Bußgeldvorschriften.