Alarmanlage
Auch: Einbruchmeldeanlage · EMA
Eine Alarmanlage (Einbruch- und Überfallmeldeanlage, EMA/ÜMA) besteht aus Sensoren an Fenstern, Türen und im Raum, einer zentralen Steuereinheit sowie akustischen, optischen oder ferngesteuerten Signalgebern und löst bei erkanntem Einbruchsversuch einen Alarm aus.
Ausführliche Erklärung
Alarmanlagen ergänzen mechanischen Einbruchschutz (siehe Einbruchschutz) um eine elektronische Überwachungsebene. Grundlegende Bauformen sind:
- Melder: Öffnungskontakte an Fenstern und Türen, Bewegungsmelder (Infrarot), Glasbruchmelder und Erschütterungssensoren.
- Zentrale: Verarbeitet die Sensorsignale, verwaltet Scharf-/Unscharfschaltung und leitet den Alarm weiter.
- Signalisierung: Akustische Außensirenen, optische Blitzleuchten, stille Alarmierung über eine Notruf- und Serviceleitstelle (NSL) mit Weiterleitung an einen Wach- oder Sicherheitsdienst, teils in Kombination mit Videoüberwachung.
Die europäische Normenreihe DIN EN 50131 legt technische Anforderungen, Sicherungsgrade (Grad 1 bis 4, je nach Einbruchsrisiko) und Prüfverfahren für Einbruch- und Überfallmeldeanlagen fest. Für Wohngebäude wird üblicherweise Grad 2 als angemessener Kompromiss zwischen Schutzniveau und Aufwand empfohlen. Anlagen, die diesen Anforderungen entsprechen und von einem zertifizierten Errichter (z. B. nach VdS-Richtlinien) installiert wurden, werden von Versicherern häufig mit Prämienvorteilen berücksichtigt.
Für Makler ist relevant, dass eine vorhandene, funktionstüchtige Alarmanlage als Ausstattungsmerkmal im Exposé auftauchen kann und bei Eigentumswohnungen die Installation an der Fassade oder in Gemeinschaftsflächen ggf. der Zustimmung der Eigentümergemeinschaft bedarf.
Beispiel aus der Praxis
Ein Einfamilienhaus wird mit einer Alarmanlage angeboten, die Fenster- und Türkontakte, Bewegungsmelder im Erdgeschoss sowie eine Anbindung an eine Notruf- und Serviceleitstelle umfasst. Der Verkäufer legt dem Käufer die Konformitätsbescheinigung nach DIN EN 50131 vor, was das Sicherheitsniveau des Objekts nachvollziehbar macht.
Rechtsgrundlage
Keine gesetzliche Pflicht zur Installation einer Alarmanlage in privaten Wohngebäuden. Technische Anforderungen, Sicherungsgrade und Prüfverfahren ergeben sich aus der Normenreihe DIN EN 50131 (Alarmanlagen – Einbruch- und Überfallmeldeanlagen).