Videoüberwachung
Auch: Überwachungskamera · Kameraüberwachung
Videoüberwachung bezeichnet den Einsatz von Kameras zur Beobachtung von Gebäudebereichen, etwa Eingängen, Tiefgaragen oder Gemeinschaftsflächen. Sie greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der gefilmten Personen ein und ist deshalb nur unter engen datenschutzrechtlichen Voraussetzungen zulässig.
Ausführliche Erklärung
Da Videoüberwachung personenbezogene Daten (Bildaufnahmen von Personen) verarbeitet, benötigt der Betreiber nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO eine Rechtsgrundlage in Form eines berechtigten Interesses, das im Rahmen einer Interessenabwägung gegenüber dem Persönlichkeitsrecht der Betroffenen überwiegen muss. Ein bloß diffuses Sicherheitsgefühl reicht dafür in der Regel nicht aus; die Rechtsprechung verlangt meist eine konkrete Gefährdungslage, etwa nachgewiesene Einbrüche oder Vandalismus. Der Umfang der Überwachung (erfasster Bereich, Speicherdauer) muss auf das erforderliche Maß beschränkt bleiben, und Betroffene müssen durch Hinweisschilder vor dem Betreten des überwachten Bereichs informiert werden.
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft ist für die Installation und den Betrieb einer Kamera am gemeinschaftlichen Eigentum – etwa an der Außenfassade oder im Eingangsbereich – zusätzlich ein wirksamer Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich, der Zweck, Umfang und Speicherdauer der Überwachung verbindlich regelt. Eine Überwachung, die auch fremde öffentliche Flächen (Gehweg, Nachbargrundstück) oder private Rückzugsbereiche anderer Bewohner erfasst, ist regelmäßig unzulässig. Im Mietverhältnis stellen sich Gerichte häufig auf die Seite der Mieter, da eine Kameraüberwachung des Wohnhauses einen erheblichen Eingriff in deren Persönlichkeitsrecht darstellen kann; eine Installation durch den Vermieter setzt in der Regel die Zustimmung der betroffenen Mieter voraus.
Für Makler ist das Thema relevant, weil vorhandene Überwachungsanlagen im Objekt (Zweck, Rechtsgrundlage, Beschlusslage) bei Eigentümerwechsel oder Vermietung transparent kommuniziert werden sollten, um spätere Konflikte zu vermeiden.
Beispiel aus der Praxis
Eine Eigentümergemeinschaft möchte nach mehreren Einbrüchen eine Kamera am Hauseingang installieren. Der Verwalter weist darauf hin, dass hierfür sowohl ein Beschluss der Eigentümerversammlung als auch eine dokumentierte Interessenabwägung nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO erforderlich ist und die Kamera weder den öffentlichen Gehweg noch private Balkone erfassen darf.
Rechtsgrundlage
- Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO – Videoüberwachung bedarf eines berechtigten Interesses, das im Rahmen einer Interessenabwägung das Recht der Betroffenen überwiegt.
- § 5 WEG – Für Kameras am gemeinschaftlichen Eigentum ist zusätzlich ein Beschluss der Eigentümerversammlung erforderlich.