Persönlichkeitsrecht
Auch: Allgemeines Persönlichkeitsrecht · APR
Das Persönlichkeitsrecht (allgemeines Persönlichkeitsrecht) ist das verfassungsrechtlich verankerte Recht jeder Person auf Schutz ihrer individuellen Sphäre, ihres Ansehens und ihrer Selbstbestimmung. Es wird aus Art. 2 Abs. 1 GG (freie Entfaltung der Persönlichkeit) in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde) hergeleitet.
Ausführliche Erklärung
Das allgemeine Persönlichkeitsrecht ist im Grundgesetz nicht als eigenes Grundrecht ausformuliert, sondern von der Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG entwickelt worden. Es schützt insbesondere:
- Recht auf informationelle Selbstbestimmung: die Befugnis, grundsätzlich selbst über Erhebung und Verwendung der eigenen personenbezogenen Daten zu entscheiden – Grundlage des modernen Datenschutzrechts.
- Recht am eigenen Bild: einfachgesetzlich in §§ 22, 23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) konkretisiert; Bildnisse einer Person dürfen grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich gezeigt werden.
- Recht am eigenen Wort und auf Selbstdarstellung: Schutz vor unerwünschter Veröffentlichung von Äußerungen oder verfälschender Darstellung.
Zivilrechtlich wird das Persönlichkeitsrecht als „sonstiges Recht" im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB anerkannt; wer es rechtswidrig und schuldhaft verletzt, kann zum Schadensersatz verpflichtet sein.
Für die Immobilienbranche ist das Persönlichkeitsrecht vor allem bei Videoüberwachung von Gemeinschaftsflächen, Drohnenaufnahmen von Nachbargrundstücken sowie bei Fotos und virtuellen Touren relevant, auf denen Personen erkennbar abgebildet sind: In all diesen Fällen ist neben dem Datenschutzrecht (DSGVO) stets auch das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen zu berücksichtigen.
Beispiel aus der Praxis
Ein Makler lässt für ein Exposé Drohnenaufnahmen des Grundstücks anfertigen. Auf einem Bild ist zufällig ein Nachbar auf seiner Terrasse erkennbar zu sehen. Ohne dessen Einwilligung darf dieses Bild nicht veröffentlicht werden, da es sein Persönlichkeitsrecht – konkret das Recht am eigenen Bild – verletzen würde.
Rechtsgrundlage
- Art. 2 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG – verfassungsrechtliche Grundlage des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
- §§ 22, 23 KunstUrhG – Recht am eigenen Bild als einfachgesetzliche Ausprägung.
- § 823 Abs. 1 BGB – Schadensersatzpflicht bei rechtswidriger Verletzung als „sonstiges Recht".