Videoidentifizierung

Auch: Videoident-Verfahren · Video-Legitimation

Die Videoidentifizierung ist ein zulässiges Fernidentifizierungsverfahren, bei dem ein geschulter Mitarbeiter oder ein zertifizierter Dienstleister die Identität einer Person per Videochat überprüft, indem Ausweisdokument, Sicherheitsmerkmale und die Person selbst live in Echtzeit abgeglichen werden. Sie ersetzt in geeigneten Fällen die persönliche Vorlage des Ausweises.

Ausführliche Erklärung

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 GwG kann die Identifizierung auch über ein Verfahren erfolgen, das dem gleichwertigen Sicherheitsniveau einer persönlichen Identifizierung entspricht. Die Videoidentifizierung – ursprünglich für den Bankensektor entwickelt und durch BaFin-Rundschreiben konkretisiert – hat sich als Standard für die Fernidentifizierung etabliert und wird zunehmend auch von Immobilienmaklern und ihren Dienstleistern genutzt.

Ablauf eines typischen Videoident-Verfahrens:

1. Die zu identifizierende Person nimmt über eine App oder einen Browser Videokontakt zu einem geschulten Agenten auf.

2. Der Agent prüft die Übereinstimmung von Gesicht und Lichtbild im Ausweisdokument sowie Sicherheitsmerkmale (Hologramme, UV-Merkmale, Kippeffekte) durch gezieltes Kippen und Drehen des Dokuments vor der Kamera.

3. Ausweisdaten werden abgetippt oder per optischer Texterkennung erfasst und mit den Angaben der Person abgeglichen.

4. Das Verfahren wird aufgezeichnet bzw. protokolliert und für die gesetzlich vorgeschriebene Aufbewahrungsfrist gespeichert.

Praxisrelevant für Makler:

  • Videoidentifizierung wird meist über spezialisierte, BaFin-konforme Dienstleister durchgeführt, da Makler selten die technische und organisatorische Infrastruktur für ein eigenes zertifiziertes Verfahren vorhalten.
  • Sie eignet sich besonders bei Vertragsparteien im Ausland oder in Fällen, in denen ein persönliches Treffen unpraktikabel ist.
  • Das Verfahren erhöht tendenziell das Vertriebskanalrisiko im Vergleich zur persönlichen Identifizierung, weshalb es häufig mit zusätzlichen Plausibilisierungsmaßnahmen kombiniert wird.
  • Alternative Fernidentifizierungsverfahren sind die eID-Funktion des Personalausweises (Online-Ausweisfunktion) oder qualifizierte elektronische Signaturen mit Identitätsprüfung.
  • Der Makler bleibt auch bei Auslagerung an einen Dienstleister für die ordnungsgemäße Durchführung und Dokumentation verantwortlich.

Beispiel aus der Praxis

Ein im Ausland lebender Verkäufer kann für die Vertragsunterzeichnung nicht persönlich anreisen. Der Makler beauftragt einen zertifizierten Videoident-Dienstleister, der die Identität des Verkäufers per Videochat prüft, das Verfahren protokolliert und dem Makler eine Bestätigung samt Dokumentation zur Verfügung stellt.

Rechtsgrundlage

  • § 13 Abs. 1 Nr. 2 GwG (i. V. m. § 13 Abs. 2 GwG) – Zulässigkeit eines sonstigen Verfahrens mit gleichwertigem Sicherheitsniveau neben der persönlichen Vorlage vor Ort.
  • BaFin-Rundschreiben zur Videoidentifizierung – Konkretisiert Mindestanforderungen und zulässige technische Standards.
  • § 11 GwG – Umfang der zu erhebenden Identifizierungsmerkmale, unverändert auch bei Videoidentifizierung.

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