Legitimationsprüfung

Auch: Ausweisprüfung · Echtheitsprüfung

Die Legitimationsprüfung ist der konkrete Vorgang, mit dem ein Makler prüft, ob ein vorgelegtes amtliches Ausweisdokument (Personalausweis, Reisepass) echt ist und tatsächlich zu der Person gehört, die es vorlegt. Sie ist das praktische Gegenstück zur rechtlichen Identifizierungspflicht.

Ausführliche Erklärung

Während die Identifizierungspflicht die rechtliche Verpflichtung beschreibt, überhaupt Identitätsdaten zu erheben, meint die Legitimationsprüfung die konkrete Handlung der Echtheits- und Zuordnungsprüfung:

  • Zulässige Dokumente: Nach § 12 GwG sind zulässig ein gültiger amtlicher Ausweis mit Lichtbild (Personalausweis, Reisepass, bei Ausländern der anerkannte Passersatz oder Aufenthaltstitel). Führerscheine sind grundsätzlich nicht ausreichend, da sie kein amtliches Identitätsdokument im Sinne des GwG sind.
  • Prüfschritte in der Praxis: Abgleich des Lichtbilds mit der vorsprechenden Person; Prüfung der Gültigkeitsdauer; Sichtprüfung auf offensichtliche Fälschungsmerkmale (Beschädigungen, Unstimmigkeiten in Schriftart/Sicherheitsmerkmalen); Abgleich der Ausweisdaten mit den im Kaufvertrag genannten Personendaten.
  • Kopie und Dokumentation: Es empfiehlt sich, eine Kopie oder einen Scan des geprüften Dokuments anzufertigen und mit Datum der Prüfung sowie Name des prüfenden Mitarbeiters zu versehen; dies dient dem späteren Nachweis gegenüber der Aufsichtsbehörde.
  • Bei juristischen Personen: Die Legitimationsprüfung erstreckt sich zusätzlich auf die Vertretungsberechtigung (Handelsregisterauszug, Vollmacht) der für die Gesellschaft handelnden natürlichen Person.
  • Online-Identifizierung: Alternativ ist eine Identifizierung mittels Video-Ident-Verfahren oder eID-Funktion des Personalausweises zulässig, sofern die eingesetzten Verfahren den Anforderungen des § 12 Abs. 1 GwG entsprechen – in der Maklerpraxis bislang aber seltener verbreitet als im Bankensektor.
  • Fälschungsverdacht: Bestehen Zweifel an der Echtheit, darf die Geschäftsbeziehung nicht fortgesetzt werden; im Zweifel ist zusätzlich eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG zu prüfen.

Beispiel aus der Praxis

Beim Notartermin lässt sich der Makler den Personalausweis des Käufers vorlegen, vergleicht das Lichtbild mit der Person, prüft die Gültigkeit und fertigt eine Kopie für die Kundenakte an – erst danach bestätigt er dem Notar die durchgeführte Legitimationsprüfung.

Rechtsgrundlage

  • § 12 GwG – Regelt, welche Dokumente und Verfahren zur Legitimationsprüfung zulässig sind.

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