Nachweis der Vermögensherkunft

Auch: Source of Wealth · Herkunftsnachweis

Der Nachweis der Vermögensherkunft ("Source of Wealth") beschreibt, wie ein Kunde sein gesamtes Vermögen im Laufe der Zeit aufgebaut hat – etwa durch Erwerbstätigkeit, Erbschaft, Unternehmensverkauf oder Kapitalerträge. Er ist von der "Source of Funds" (Herkunft der konkret für die Transaktion eingesetzten Mittel) zu unterscheiden und wird vor allem bei erhöhtem Kundenrisiko verlangt.

Ausführliche Erklärung

Im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten nach § 15 GwG – etwa bei politisch exponierten Personen, Kunden mit Bezug zu Hochrisikoländern oder auffälligen Transaktionsmustern – reicht die einfache Angabe der Zahlungsquelle nicht mehr aus. Der Makler muss dann plausibel nachvollziehen können, wie das Vermögen des Kunden insgesamt entstanden ist:

  • Source of Wealth vs. Source of Funds: Die Source of Funds beantwortet die enge Frage "Woher stammt das Geld für diesen konkreten Kauf?" (z. B. Verkaufserlös einer anderen Immobilie, Bankkredit). Die Source of Wealth beantwortet die weitergehende Frage "Wie ist das Vermögen des Kunden insgesamt entstanden?" (z. B. jahrzehntelange unternehmerische Tätigkeit, Erbschaft, Unternehmensverkauf).
  • Typische Nachweisdokumente: Einkommensteuerbescheide, Gehaltsabrechnungen über mehrere Jahre, Nachweis eines Unternehmensverkaufs (Kaufvertrag, Notarurkunde), Erbschein oder Testament bei Erbschaften, Kontoauszüge, die die Vermögensbildung über einen längeren Zeitraum belegen, Jahresabschlüsse bei Unternehmern.
  • Wann erforderlich: Nicht bei jedem Geschäft, sondern risikobasiert – insbesondere bei PEP, bei ungewöhnlich hohen Kaufpreisen im Verhältnis zum bekannten Einkommen, bei Bezug zu Hochrisikoländern oder bei sonstigen Auffälligkeiten im Rahmen der Kundenrisikoprüfung.
  • Praxisproblem für Makler: Anders als Banken haben Makler oft nur eingeschränkten Zugriff auf Finanzunterlagen ihrer Kunden; in der Praxis genügt häufig eine plausible, dokumentierte Erklärung samt Vorlage der wichtigsten Belege – eine lückenlose Vermögensbilanz ist nicht gefordert, wohl aber eine nachvollziehbare Gesamteinschätzung.
  • Konsequenz bei fehlendem Nachweis: Kann der Kunde die Herkunft seines Vermögens auf Nachfrage nicht plausibel darlegen, ist dies ein gewichtiges Indiz für erhöhtes Risiko und kann Anlass für eine Verdachtsmeldung nach § 43 GwG sein.

Beispiel aus der Praxis

Ein ausländischer Investor möchte eine Villa für 3,5 Mio. Euro in bar-naher Finanzierung erwerben. Der Makler verlangt im Rahmen der verstärkten Sorgfaltspflichten Nachweise darüber, wie der Investor sein Vermögen aufgebaut hat – dieser legt Verkaufsunterlagen eines vor Jahren veräußerten Familienunternehmens sowie Steuerbescheide vor, die die Plausibilität des Vermögens belegen.

Rechtsgrundlage

  • § 15 GwG – Verstärkte Sorgfaltspflichten, unter anderem die Pflicht, angemessene Maßnahmen zur Bestimmung der Herkunft des Vermögens zu ergreifen.

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