Länderrisiko

Auch: Geografisches Risiko · Ländergeldwäscherisiko

Das Länderrisiko ist neben dem Kundenrisiko eine der vier klassischen Risikokategorien der Geldwäscheprävention. Es bewertet, ob ein Vertragspartner (oder eine an der Transaktion beteiligte Gesellschaft) einen Bezug zu Ländern mit erhöhtem Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko aufweist.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist das Länderrisiko vor allem bei internationalen Käufern, ausländischen Erwerbergesellschaften und grenzüberschreitenden Zahlungsflüssen relevant:

  • Maßgebliche Länderlisten: Die EU-Kommission veröffentlicht eine Liste von Drittländern mit hohem Risiko (delegierte Verordnung zur vierten/fünften EU-Geldwäscherichtlinie), zusätzlich existieren die Länderlisten der Financial Action Task Force (FATF), die "Non-Cooperative Countries and Territories" identifiziert. Beide Listen werden regelmäßig aktualisiert und sind für die Risikoeinstufung heranzuziehen.
  • Risikoerhöhende Faktoren: Sitz oder Wohnsitz des Vertragspartners in einem Hochrisikoland; Zahlungsfluss über Banken in solchen Ländern; Nutzung von Gesellschaften mit Sitz in Steueroasen oder Ländern mit laxer Transparenzgesetzgebung, selbst wenn der Vertragspartner selbst in Deutschland ansässig ist.
  • Konsequenzen: Bei Bezug zu einem Hochrisikodrittland sind zwingend verstärkte Sorgfaltspflichten nach § 15 Abs. 3 Nr. 2 GwG anzuwenden – etwa zusätzliche Informationen zur Herkunft der Vermögenswerte, Genehmigung durch die Führungsebene vor Geschäftsaufnahme und häufigere Überwachung.
  • Praxishinweis für Makler: Auch EU-Staaten oder scheinbar "unauffällige" Länder können im Einzelfall ein erhöhtes Risiko begründen, etwa wenn Zahlungsstrukturen über mehrere Länder verschachtelt werden. Die reine Staatsangehörigkeit ist dabei weniger entscheidend als der tatsächliche wirtschaftliche und finanzielle Bezug (Wohnsitz, Sitz der beteiligten Gesellschaften, Herkunft der Zahlungsmittel).
  • Das Länderrisiko ist stets in Kombination mit Kunden-, Produkt- und Vertriebskanalrisiko zu bewerten – ein Hochrisikoland allein löst nicht automatisch eine Verdachtsmeldung aus, erhöht aber die Prüftiefe erheblich.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler vermittelt den Verkauf einer Gewerbeimmobilie an eine Gesellschaft mit Sitz auf einer Karibikinsel, die auf der EU-Liste der Hochrisikoländer geführt wird. Er wendet deshalb verstärkte Sorgfaltspflichten an: zusätzliche Nachweise zur Mittelherkunft, Prüfung der wirtschaftlich Berechtigten und Freigabe des Geschäfts durch die Geschäftsführung.

Rechtsgrundlage

  • § 15 GwG – Verstärkte Sorgfaltspflichten bei Bezug zu Hochrisikoländern.
  • Delegierte EU-Verordnung zur Bestimmung von Drittländern mit hohem Risiko – maßgebliche Länderliste.
  • FATF-Länderlisten als zusätzliche, in der Praxis anerkannte Erkenntnisquelle.

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