Altbergbau

Auch: historischer Bergbau · stillgelegter Bergbau

Altbergbau bezeichnet historische, meist vor Jahrzehnten oder Jahrhunderten eingestellte bergbauliche Tätigkeiten, insbesondere den Abbau von Erzen, Kohle oder Salzen im Untertagebau. Die dabei entstandenen unterirdischen Hohlräume und Stollen können auch lange nach Beendigung des Bergbaus zu Bergschäden wie Tagesbrüchen oder Bodensenkungen führen.

Ausführliche Erklärung

Zentrale Rechtsgrundlage für den Bergbau in Deutschland ist das Bundesberggesetz (BBergG) von 1980, das die Aufsuchung, Gewinnung und Aufbereitung bergfreier und grundeigener Bodenschätze bundeseinheitlich regelt und auch Fragen der Haftung für Bergschäden adressiert. Viele Regionen Deutschlands – etwa das Ruhrgebiet, der Harz, das Erzgebirge oder Teile Thüringens – weisen jedoch eine lange Bergbaugeschichte auf, die teils bis ins Mittelalter zurückreicht und in Zeiten stattfand, in denen es noch keine vergleichbaren bergrechtlichen Dokumentations- und Sicherungspflichten gab.

Das Risiko des Altbergbaus liegt darin, dass unterirdische Grubenbaue, Stollen oder Abbauhohlräume oft unzureichend dokumentiert oder verfüllt wurden. Durch Setzungsprozesse, Nachbrüche des Deckgebirges oder Veränderungen des Grundwasserspiegels können auch Jahrzehnte oder Jahrhunderte nach Einstellung des Bergbaus plötzliche Tagesbrüche (Einstürze der Erdoberfläche) oder Bodensenkungen auftreten – mit entsprechenden Gefahren für Gebäude und Infrastruktur.

Für Grundstücke in ehemaligen Bergbauregionen ist daher vor einem Bauvorhaben oder Immobilienkauf eine Abfrage bei der zuständigen Bergbehörde (Bergamt) bzw. beim jeweiligen Landesamt für Bergbau empfehlenswert, um Informationen über bekannte Grubenfelder, Verdachtsflächen und ggf. bestehende Sicherungsmaßnahmen zu erhalten. Bergschadensersatzansprüche richten sich, soweit das BBergG eine verschuldensunabhängige Haftung des Bergbauunternehmers vorsieht, primär gegen den (noch existierenden) Bergbautreibenden; bei sehr altem, nicht mehr zuordenbarem Bergbau kann die Haftungsfrage jedoch komplex und im Einzelfall ungeklärt sein.

Beispiel aus der Praxis

Ein Bauherr plant ein Einfamilienhaus auf einem Grundstück in einer ehemaligen Bergbauregion. Eine Anfrage beim zuständigen Bergamt ergibt, dass unter dem Grundstück im 19. Jahrhundert Erzbergbau betrieben wurde und Restrisiken durch nicht vollständig dokumentierte Hohlräume bestehen. Der Bauherr lässt daraufhin ein zusätzliches Baugrundgutachten erstellen, um mögliche Sicherungsmaßnahmen gegen Tagesbrüche zu klären.

Rechtsgrundlage

  • Bundesberggesetz (BBergG) – Zentrale bundesrechtliche Grundlage für Bergbauberechtigungen und Haftung für Bergschäden; einschlägig auch für Auswirkungen historischen Bergbaus.