Alternativer Investmentfonds
Auch: AIF
Ein Alternativer Investmentfonds (AIF) ist ein Investmentvermögen, das Kapital von mehreren Anlegern einsammelt und nach einer festgelegten Anlagestrategie investiert, ohne ein klassischer Wertpapierfonds (OGAW) zu sein. Geschlossene Immobilienfonds sind der wichtigste Anwendungsfall im Immobilienbereich.
Ausführliche Erklärung
Der Begriff AIF wurde mit Umsetzung der europäischen AIFM-Richtlinie in deutsches Recht (Kapitalanlagegesetzbuch, KAGB) eingeführt und ersetzte die frühere Unterscheidung nach dem Investmentgesetz. Für den Immobilienbereich sind vor allem folgende Punkte relevant:
- Abgrenzung zu OGAW: OGAW (Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren) dürfen im Wesentlichen nur in Wertpapiere und liquide Finanzinstrumente investieren. Immobilien-Sachwerte fallen grundsätzlich nicht darunter – Immobilienfonds sind daher stets AIF.
- Formen im Immobilienbereich: Offene Immobilien-Publikumsfonds und geschlossene Immobilienfonds (Publikums-AIF und Spezial-AIF) sind die gängigsten Erscheinungsformen.
- Publikums-AIF vs. Spezial-AIF: Publikums-AIF richten sich an Privatanleger und unterliegen strengeren Anlegerschutzvorschriften (u. a. Mindestbeteiligungssummen, Widerrufsrechte, Prospektpflicht). Spezial-AIF stehen nur professionellen und semiprofessionellen Anlegern offen und unterliegen geringeren regulatorischen Anforderungen.
- Verwaltung: AIF werden von einer zugelassenen Kapitalverwaltungsgesellschaft (KVG) verwaltet, die selbst der Aufsicht durch die BaFin unterliegt.
- Praxisrelevanz für Makler: Wer Anteile an geschlossenen Immobilienfonds vermittelt, benötigt in der Regel eine Erlaubnis nach § 34f GewO (Finanzanlagenvermittlung) zusätzlich zur Maklererlaubnis nach § 34c GewO.
Beispiel aus der Praxis
Eine Kapitalverwaltungsgesellschaft legt einen geschlossenen Immobilienfonds auf, der in ein Bürogebäude in Frankfurt investiert. Privatanleger können sich ab 10.000 Euro beteiligen. Dieser Fonds ist ein Publikums-AIF nach KAGB und unterliegt der Aufsicht der BaFin sowie umfassenden Prospekt- und Informationspflichten gegenüber den Anlegern.
Rechtsgrundlage
- § 1 Abs. 3 KAGB – Legaldefinition des Alternativen Investmentfonds.
- KAGB (Kapitalanlagegesetzbuch) – umfassende Regulierung von Auflage, Vertrieb und Verwaltung von AIF, einschließlich Immobilienfonds.
- § 34f, § 34c GewO – Erlaubnispflichten für die Vermittlung von Finanzanlagen bzw. Immobilien.