Aquarium- und Wasserbettschaden

Auch: Aquariumschaden · Wasserbettschaden

Ein Aquarium- oder Wasserbettschaden liegt vor, wenn durch einen Defekt, Bruch oder Undichtigkeit eines Aquariums oder Wasserbetts größere Wassermengen bestimmungswidrig austreten und dadurch Gebäude oder Hausrat beschädigen. Der Versicherungsschutz hierfür ist nicht automatisch in jeder Wohngebäude- oder Hausratversicherung enthalten.

Ausführliche Erklärung

Für Makler ist dieses Detail vor allem bei der Objektübergabe und bei Beratungsgesprächen mit Eigentümern relevant, die größere Aquarien oder Wasserbetten besitzen oder übernehmen:

  • Kein Standardbaustein: Die klassische Leitungswasserversicherung deckt Schäden durch bestimmungswidrig austretendes Wasser aus dem Wasserversorgungssystem (Rohre, Heizung, angeschlossene Geräte). Aquarien und Wasserbetten zählen versicherungstechnisch nicht zu diesem System, weshalb Schäden hieraus in vielen älteren oder günstigeren Tarifen ausgeschlossen sind.
  • Einschlussklausel notwendig: Moderne VGB- und VHB-Bedingungswerke bieten den Einschluss von Aquarium- und Wasserbettschäden häufig als Zusatzbaustein oder in gehobenen Tarifstufen an. Bei größeren Aquarienanlagen (z. B. bei Terrarien-/Aquaristik-Enthusiasten) sollte gezielt nachgefragt werden.
  • Schadenbild: Typisch sind Wasserschäden an Fußböden, Parkett, Laminat sowie Durchfeuchtung von Decken der darunterliegenden Etage bei Mehrfamilienhäusern – mit entsprechendem Streitpotenzial zwischen Mietparteien oder Miteigentümern.
  • Beratungshinweis: Beim Verkauf oder der Vermietung möblierter Wohnungen mit vorhandenem Wasserbett oder größerem Aquarium sollte der Makler auf die Klärung der Versicherungsdeckung hinweisen, insbesondere bei Eigentumswohnungen, wo Folgeschäden auch die Wohngebäudeversicherung der WEG betreffen können.

Beispiel aus der Praxis

In einer Mietwohnung im dritten Stock platzt die Folie eines Wasserbetts. Mehrere hundert Liter Wasser laufen aus, durchnässen den Boden und dringen in die darunterliegende Wohnung ein. Da der Vermieter in seiner Wohngebäudeversicherung keinen Einschluss für Wasserbettschäden vereinbart hat, muss er die Sanierungskosten selbst tragen und kann allenfalls beim Mieter Regress nehmen.

Rechtsgrundlage

Keine gesetzliche Regelung; maßgeblich sind die vereinbarten Allgemeinen Wohngebäudeversicherungsbedingungen (VGB) bzw. Allgemeinen Hausratversicherungsbedingungen (VHB) und deren Einschlussklauseln.

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