Arbeitsstättenverordnung

Auch: ArbStättV

Die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) legt Mindestvorschriften für Sicherheit und Gesundheitsschutz beim Einrichten und Betreiben von Arbeitsstätten fest – von Fluchtwegen über Beleuchtung bis zu Sanitärräumen. Für Makler ist sie relevant, sobald eine Gewerbeimmobilie als Arbeitsstätte vermarktet oder vermietet wird.

Ausführliche Erklärung

Die ArbStättV gilt für Arbeitsräume und andere Orte in Gebäuden oder im Freien, die auf dem Gelände eines Betriebs oder einer Baustelle liegen und zur Nutzung als Arbeitsplatz vorgesehen sind. Erfasst werden auch Flucht- und Verkehrswege, Lager-, Maschinen- und Nebenräume, Sanitär-, Pausen- und Erste-Hilfe-Räume sowie technische Einrichtungen wie Beleuchtungs- und raumlufttechnische Anlagen. Die Verordnung richtet sich in erster Linie an Arbeitgeber, wirkt aber mittelbar auf Gewerbeimmobilien: Ein Objekt, das als Büro, Werkstatt oder Verkaufsfläche vermarktet wird, muss die bauliche und technische Ausstattung ermöglichen, mit der ein künftiger Mieter seine Pflichten aus der ArbStättV erfüllen kann (z. B. ausreichende Fluchtwegbreiten, Belichtung, Raumhöhen, Sanitärausstattung). Die konkreten technischen Anforderungen werden durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR) konkretisiert, die von einem Ausschuss beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales ermittelt werden. Für Makler von Gewerbeobjekten ist die ArbStättV daher ein wichtiger Prüfpunkt bei der Objektqualifizierung, insbesondere bei Umnutzungen (z. B. Lager zu Büro), da hier oft Nachrüstungsbedarf entsteht.

Beispiel aus der Praxis

Ein Makler vermarktet eine ehemalige Lagerhalle zur Umnutzung als Bürofläche. Bei der Besichtigung mit einem Interessenten weist er darauf hin, dass die Halle aktuell weder über ausreichende Tageslichtöffnungen noch über die nach ArbStättV erforderlichen Sanitärräume verfügt – Punkte, die vor einer Vermietung als Büro baulich nachgerüstet werden müssten.

Rechtsgrundlage

  • § 18 ArbSchG – Verordnungsermächtigung, auf deren Grundlage die ArbStättV erlassen wurde; sie dient zugleich der Umsetzung der EU-Arbeitsstätten-Richtlinie 89/654/EWG.
  • Konkretisierung durch die Technischen Regeln für Arbeitsstätten (ASR), keine unmittelbare Rechtsnorm, aber vermutete Rechtskonformität bei Einhaltung.

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