Aufstellungsbeschluss
Auch: Planaufstellungsbeschluss
Der Aufstellungsbeschluss ist der formale Beschluss des Gemeinderats (bzw. der Stadtverordnetenversammlung), mit dem das Verfahren zur Aufstellung, Änderung oder Aufhebung eines Bebauungsplans oder Flächennutzungsplans eingeleitet wird. Er ist der offizielle Startpunkt des Bauleitplanverfahrens.
Ausführliche Erklärung
Nach § 2 Abs. 1 BauGB beschließen Gemeinden die Aufstellung von Bauleitplänen in eigener Verantwortung (kommunale Planungshoheit). Der Aufstellungsbeschluss selbst ist noch keine verbindliche Rechtsnorm, sondern lediglich ein verfahrenseinleitender, verwaltungsinterner Akt – er entfaltet gegenüber Grundstückseigentümern noch keine unmittelbare Bindungswirkung.
Praxisrelevanz für Makler:
- Der Aufstellungsbeschluss ist ortsüblich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB) – ab diesem Zeitpunkt ist öffentlich erkennbar, dass für ein bestimmtes Gebiet ein neuer oder geänderter Bebauungsplan geplant ist.
- Mit dem Aufstellungsbeschluss kann die Gemeinde zur Sicherung der Planung eine Veränderungssperre nach § 14 BauGB erlassen, die Bauvorhaben im betroffenen Gebiet nach § 17 BauGB bis zu vier Jahre lang blockieren oder erschweren kann.
- Für Immobilientransaktionen ist der Aufstellungsbeschluss ein wichtiges Frühwarnsignal: Käufer und Verkäufer sollten prüfen, ob für ein Grundstück ein aktueller Aufstellungsbeschluss vorliegt, da sich dadurch die künftige Bebaubarkeit, Nutzungsart oder das Maß der baulichen Nutzung erheblich ändern kann.
- Nach dem Aufstellungsbeschluss folgen im Regelverfahren die frühzeitige Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 BauGB), die öffentliche Auslegung des Planentwurfs (§ 3 Abs. 2 BauGB) und schließlich der Satzungsbeschluss.
Beispiel aus der Praxis
Eine Gemeinde möchte ein bislang unbeplantes Gewerbegebiet in ein Mischgebiet umwandeln, um zusätzlichen Wohnraum zu ermöglichen. Der Gemeinderat fasst hierzu einen Aufstellungsbeschluss, der im Amtsblatt bekannt gemacht wird. Ab diesem Zeitpunkt können Bauinteressenten und Makler erkennen, dass sich die planungsrechtliche Situation im Gebiet in absehbarer Zeit ändern könnte, auch wenn der neue Bebauungsplan noch nicht rechtskräftig ist.
Rechtsgrundlage
- § 2 Abs. 1 BauGB – Beschlussfassung und ortsübliche Bekanntmachung der Aufstellung von Bauleitplänen.
- § 14 BauGB – Möglichkeit einer Veränderungssperre nach Aufstellungsbeschluss zur Sicherung der Planung.
- § 17 BauGB – Geltungsdauer der Veränderungssperre: zwei Jahre, verlängerbar um ein weiteres Jahr, in besonderen Fällen um ein zusätzliches Jahr (insgesamt bis zu vier Jahre).